8 Die Attorneys' Fees (Parteientschädigung, USO 1'299'675.00) übersteige zwar den in der Schweiz üblichen Forderungsbetrag. Es bestehe allerdings keine identische Berechnungsgrundlage. Daher sei ein direkter Vergleich mit der Höhe der Parteientschädigung nach Schweizer Recht nicht angezeigt. Die vom kalifornischen Gericht angewandten Kriterien zur Bemessung der Höhe der Parteientschädigung seien qualitativ mit jenen der Schweiz vergleichbar.