, E. 26 ff.). Die Economic Damages (Schadenersatz) von USO 100'000.00 würden nicht in offensichtlicher Art und Weise gegen das Bereicherungsverbot bzw. gegen den materiellen Ordre public verstossen, bloss weil ein höherer Schadenersatz zugesprochen worden sei, als dies allenfalls in der Schweiz der Fall wäre. Gleiches gelite für die Non-Economic Losses (Genugtuung) von USO 550'000.00. Die Genugtuung habe kein Ausmass erreicht, das mit der Schweizer Rechtsauffassung offensichtlich unvereinbar sei.