a IPRG) sei in den USA, dem V\/ohnsitz des Beschwerdeführers, bzw. beim kalifornischen Gericht gegeben. Es könne ferner kein ordentliches Rechtsm ittel mehr erhoben werden (Art. 25 Bst. b IPRG; pag. 199ff., E. 24ff.). Die Teilanerkennung eines ausländischen Entscheids sei vorliegend zulässi~1, zumal die Punitive Damages (die nicht anzuerkennen seien) sachlich getrenn1t von den anderen Forderungen zugesprochen worden seien. Der Kostenentscheid des kalifornischen Urteils sei von der Hauptentscheidung unabhängig, trennbar und hinsichtlich der Anerkennungsfähigkeit damit selbständig zu beurteilen (pag. 203 ff., E. 26 ff.).