Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe eine Kopie des Amended Judgment - (GB 3) sowie einen «Court Order» (GB 4) eingeneicht, aus welchem hervorgehe, dass das Urteil unterzeichnet zu den Akten gelegt und Teil der Online-Gerichtsakte geworden sei. Damit habe die Beschwerdegegnerin den erforderlichen Urkundenbeweis im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IPFtG in rechtsgenüglicher Weise erbracht.