27 Abs. 2 IPRG). Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden (Art. 27 Abs. 3 IPRG; Urteil des Bundesgerichts SP.128/2005 vom 11 . Juli 2005 E. 2.1; BGE 126 III 101 E. 3b). Es besteht keine gerichtliche Nachforschungspflicht (KREN KOSTKIEWICZ, IRPG und LugÜ Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 29 IRPG). 6.3 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe eine Kopie des Amended Judgment - (GB 3) sowie einen «Court Order» (GB 4) eingeneicht, aus welchem hervorgehe,