de, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen (Bst. a), dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schwedzerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist (Bst. b), oder dass ein Rechtsstreit zwis;chen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drit1tstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt. werden kann (formeller Ordre public, Art. 27 Abs. 2 IPRG).