27 IRPG vorliegt (Bst. c). Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre (materieller Ordre public, Art. 27 Abs. 1 IPRG) oder wenn eine Partei gemäss Art. 27 Abs. 2 IPRG nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wur-