fest (GB 6, E. 20.2, 22.2.1). Wird die Vollstreckbarkeit des ausländischen Entscheids bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob der fragliche Entscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstellt und ob der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG entgegenstehen (Ziff. 8 ff. hiernach). 6.2 Die Anerkennung und Vollstreckung eines Entscheids aus den USA richtet sich mangels spezieller Staatsverträge gestützt auf Art. 1 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 IPRG nach den Regeln dieses Gesetzes. Demnach wird ein ausländischer Entscheid gemäss Art.