Vorliegend gilt es vorfrageweise zu prüfen, ob das ins Recht gelegte Amended Judgment in der Schweiz vollstreckbar ist (Ziff. 7 ff. hiernach). Keinen Antrag auf Anerkennung bzw. nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens ist die mit dem Amended Judgment festgelegte Punitive Damages-Forderung in der Höhe von USO 4'350'000.00. Diesbezüglich stellte bereits der Arrestrichter einen Verstoss gegen den materiellen Ordre public fest (GB 6, E. 20.2, 22.2.1).