Die Vollstreckbarerklärung ist Vorbedingung der definitiven Rechtsöffnung. Sie kann entweder vorgängig selbständig in einem separaten Exequaturverfahren oder im Rechtsöffnungsverfahren, sowohl - wie vorliegend - vorfrageweise als auch in Form eines Teilentscheids, erfolgen. Ausserhalb der Staatsverträge richtet sich die Vollstreckbarerklärung nach Art. 25 ff. IPRG (STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021 , N. 59 ff. zu Art. 80 SchKG). Vorliegend gilt es vorfrageweise zu prüfen, ob das ins Recht gelegte Amended Judgment in der Schweiz vollstreckbar ist (Ziff.