6. 6.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Ausländische Zivilurteile können in der Schweiz vollstreckt werden, wenn sie von einem Schweizer Richter für vollstreckbar erklärt worden sind (sog. Exequatur). Enthalten sie eine Verpflichtung zur Zahlung oder Sicherheitsleistung in Geld, so erfolgt die Vollstreckung auf dem Weg der Schuldbetreibung gemäss Art. 38 ff. SchKG. Die Vollstreckbarerklärung ist Vorbedingung der definitiven Rechtsöffnung.