RT170223 vom 28. Juni 2018 E. 1.2). Das strikte Novenverbot gilt auch für die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung im Rechtsöffnungsverfahren. 5.2 Die von den Parteien neu eingereichten Beilagen (Beschwerdebeilage [88] 6, 7, Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 2, 4) stellen folglich unzulässige neue Beweismittel dar. Sie können im oberinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Soweit weitergehend befinden sich die Beilagen bereits in den Akten (88 1, 2, 3 [Gesuchsbeilage [GB] 6], 4, 5 [GB 2], 8 [GB 3], 9 [GB 9]; BAB 1, 3).