25 bis Art. 27 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) das Vorliegen eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids bestreitet. Damit setzt er sich zumindest teilweise ausreichend mit dem Streitgegenstand auseinander und es kann der Beschwerde mit gerade ausreichender Deutlichkeit entnommen werden, welche Teile des vorinstanzlichen Entscheids der Beschwerdeführer aus welchen Gründen bemängelt. Die Eingabe genügt mithin den Minimalanforderungen an die Begründung. 4.6 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 5.