4. 4.1 Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 4.2 Gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide sowie die dabei inzident ausgesprochene Vollstreckbarerklärung steht einzig die Beschwerde offen (Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 309 Bst. b Ziff. 3 ZPO). 4.3 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 4 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung , zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ ;