4 (Ziff. 2), eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer sei ferner zu verurteilen, die ganzen Parteikosten der Beschwerdegegnerin zu tragen , zuzüglich eines Zuschlags von mindestens 50% (Ziff. 4) - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 5; pag. 321 ff.). 3.4 Mit Verfügung vom 30. August 2022 ordnete der lnstruktionsrichter keinen weiteren Schriftenwechsel an und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht.