und - CHF 59'612.95 zuzüglich Zinsen von 5% seit 14. September 2020. 5. Die Vollstreckung des Entscheides des Regionalgerichtes Oberland vom 2. August 202~! (Geschäftsnummer CIV 22 926) sei superprovisorisch, ohne die Anhörung der Gegenpartei bis zum Entscheid über das Beschwerdeverfahren aufzuschieben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der [Gesuchstellerin].