3 gehend wies sie das Gesuch ab (Ziff. 1). Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 auferlegte sie dem Beschwerdeführer (Ziff. 2) und sie verpflichtete ihn, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, die nach Eingan9 der Honorarnote von bis zum 17. August 2022 bestimmt werde (Ziff. 3; pag. 181 ff.).