Obergericht Cour supreme des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Entscheid Postfach --------------- 3001 Bern ZK 22 354 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivi!. bern@justice.be. eh www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Schlup (Referent), Oberrichterin Falkner und Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte Gesuchsgeg ner/Beschwerdefü hrer - gegen ■ Gesuchstellerin/Beschwerdegegnerin Gegenstand definitive Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Obeirland vom 2. August 2022 (CIV 22 926) EMägungen: I. 1. Das Regionalgericht Oberland erliess am 18. Oktober 2021 zugunsten v o n - (nachfolgend: Gesuchstellerin/Beschwerdegegnerin) einen Arrestbefehl gegen (nachfolgend: Gesuchsgegner/Beschwerdeführer). Gestützt auf das Amended Judgment des Superior Court of the State of California for the County (nachfolgend: Amended Judgment) legte der Arrestrichter für CHF 602'554.00 nebst Zins zu 10% per an- num seit dem 7. Januar 2020 (Schadenersatz/Compensatory Damages), für CHF 1'204'810.00 nebst Zins zu 10% per annum seit dem 14. September 2020 (Parteienschädigung/Attorneys' Fees) und für CHF 60'576.20 nebst Zins zu 10% per annum seit dem 14. September 2020 (Kosten/Costs) Arrest auf einer dem Be- schwerdeführer gehörenden Liegenschaft in sowie auf sämtlichen Vermö- genswerten des Beschwerdeführers bei der . Den Arrest für die mit dem Amended Judgment weiter zugesprochene Punitive Damages-Forderung von USO 4'350'000.00 liess der Arrestrichter aufgrund eines Verstosses gegen den materiellen Ordre public (vorwiegender Strafcharakter der Forderung) nicht zu (CIV 21 2671 ). Mit Entscheid vom 30. März 2022 anerkannte das Regionalgericht Oberland das Amended Judgment und wies die Arresteinsprache des Beschwerde- führers ab, soweit es darauf eintrat. Es bestätigte den Arrestbefehl vollumfänglich (CIV 21 2884). 2. 2.1 Mit Eingabe vom 11 . April 2022 stellte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch , beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vor- instanz) ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung mit folgenden Rechtsbegehren (pag. 1 ff.): Vorfrageweise 1. Es sei inzident das kalifornische Urteil - anzuerkennen. In der Sache selbst 2. Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr.- (Zahlungsbefehl vom - - • Betreibungsaml- ) Rechtsöffnung zu erteilen im Umfang von: - CHF 602'554 nebst 10% Zins seit dem 7. Januar 2020; - CHF 1'204'810 nebst 10% Zins seil dem 14. September 2020; - CHF 60'576.20 nebst 10% Zins seit dem 14. September 2020; zuzüglich aller Kosten in der Betreibung Nr.- sowie aller Kosten in Arrestverfahren Nr.- und- von mindestens CHF 1'665.50. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners, für welche eben- falls Rechtsöffnung zu erteilen ist. 2 2.2 Der Beschwerdeführer, vertreten durch , beantragte mit Gesuchsantwort vom 30. Mai 2022 Felgendes (pag. 75 ff.): 1. Auf das Rechtsbegehren 1 gemäss dem Rechtsöffnungsgesuch vom 11. April 2022 der G13such- stellerin sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei kein kalifornisches Urteil I vom [ ... ] anzuerkennen. 3. Das Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr.- (Zahlungsbefehl vom - - ) sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Eventualiter sei [das] Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr.- (Zahlungsbe- fehl vom ) im Umfang der folgenden, reduzierten Beträge gutzuheissen, im Üb- rigen aber abzuweisen: CHF 100'000 zuzüglich Zinsen von 5% seit 7. Januar 2020; - CHF 23'700 zuzüglich Zinsen von 5% seit 14. September 2020; und - CHF 5'000 zuzüglich Zinsen von 5% seit 14. September 2020. 5. Subeventualiter sei (das] Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr.- (Zahlungs- befehl vom ) im Umfang der folgenden, reduzierten Beträge gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen: - CHF 100'000 zuzüglich Zinsen von 5% seit 7. Januar 2020; - CHF 638'700.74 zuzüglich Zinsen von 5% seit 14. September 2020; und - CHF 5'000 zuzüglich Zinsen von 5% seit 14. September 2020. 6. Subsubeventualiter sei [das] Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr.- (Zah- lungsbefehl vom im Umfang der folgenden, reduzierten Beträge gutzuhedssen, im Übrigen aber abzuweisen: - CHF 602'554.00 zuzüglich Zinsen von 5% seit 7. Januar 2020; - CHF 155'618.20 zuzüglich Zinsen von 5% seit 14. September 2020; und - CHF 60'186.82 zuzüglich Zinsen von 5% seit 14. September 2020. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der (Gesuchstellerin]. 2.3 Die Vorinstanz ordnete mit Veriügung vom 2. Juni 2022 keinen weiteren Schriften- wechsel an und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 129 ff.). 2.4 Daraufhin reichten die Parteien am 10. Juni 2022 (unaufgeforderte R,eplik, pag. 133 ff.), am 27. Juni 2022 (unaufgeforderte Duplik, pag. 155 ff.) und am B. Ju- li 2022 (Verzicht auf eine weitere Stellungnahme, pag. 175) weitere Eingaben ein. 2.5 Mit Entscheid vom 2. August 2022 anerkannte die Vorinstanz das Amended ,Judg- ment vorirageweise betreffend die Compensatory O;ama- ges (USO 650'000.00), die Attorneys' Fees (USO 1'299'675.00) und die Costs (USO 65'346.02). Sie erteilte der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. - des Betreibungsamtes die l definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 592'972.90 (entsprechend USO 650'000.00) nebst Zins zu 10% seit dem 7. Januar 2020, für den BetrafJ von CHF 1'185'649.30 (entsprechend USO 1'299'675.00) nebst Zins zu 10% seit dem 14. September 2020 sowie für den Betrag von CHF 59'612.95 (entsprechend USO 65'346.02) nebst Zins zu 10% seit dem 14. September 2020. Soweit w,aiter- 3 gehend wies sie das Gesuch ab (Ziff. 1). Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 auferlegte sie dem Beschwerdeführer (Ziff. 2) und sie verpflichtete ihn, der Be- schwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, die nach Eingan9 der Honorarnote von bis zum 17. August 2022 bestimmt werde (Ziff. 3; pag. 181 ff.). 3. 3.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch - mit Eingabe vom 15. August 2022 (Postaufgabe gleichentags) Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Bern mit folgenden RechtsbegE~hren (pag. 251 ff.): 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 2. August 2022 (Geschäftsnummer CIV 22 926) sei aufzuheben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung in der Betn3ibung Nr.- (Zahlungsbefehl vom sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Eventualiter sei [das] Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr.- (Zahlungsbe- fehl vom ) im Umfang der folgenden, reduzierten Beträge gutzuheissen, im Üb- rigen aber abzuweisen: CHF 100'000 zuzüglich Zinsen von 5% seit 7. Januar 2020; - CHF 23'700 zuzüglich Zinsen von 5% seit 14. September 2020; und - CHF 5'000 zuzüglich Zinsen von 5% seit 14. September 2020. 3. Subeventualiter sei [das) Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr.- (Zahlungs- befehl vom ) im Umfang der folgenden, reduzierten Beträge gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen: - CHF 100'000 zuzüglich Zinsen von 5% seit 7. Januar 2020; - CHF 638'700.74 zuzüglich Zinsen von 5% seit 14. September 2020; und - CHF 5'000 zuzüglich Zinsen von 5% seit 14. September 2020. 4. Subsubeventualiter sei (das) Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr.- (Zah- lungsbefehl vom im Umfang der folgenden, reduzierten Beträge gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen: - CHF 592'972.90.00 zuzüglich Zinsen von 5% seit 7. Januar 2020; CHF 155'618.20 zuzüglich Zinsen von 5% seit 14. September 2020; und - CHF 59'612.95 zuzüglich Zinsen von 5% seit 14. September 2020. 5. Die Vollstreckung des Entscheides des Regionalgerichtes Oberland vom 2. August 202~! (Ge- schäftsnummer CIV 22 926) sei superprovisorisch, ohne die Anhörung der Gegenpartei bis zum Entscheid über das Beschwerdeverfahren aufzuschieben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten der [Gesuchstellerin]. 3.2 Der lnstruktionsrichter wies den Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit mit Ver- fügung vom 18. August 2022 ab (pag. 311 ff.). 3.3 Die Beschwerdegegnerin, nach wie vor vertreten durch beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2022, es sei die Beschwerde- antwort als zulässig zu erklären (Ziff. 1), auf die Beschwerde sei nicht einzutireten 4 (Ziff. 2), eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer sei ferner zu verurteilen, die ganzen Parteikosten der Beschwerdegegnerin zu tragen , zuzüglich eines Zuschlags von mindestens 50% (Ziff. 4) - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 5; pag. 321 ff.). 3.4 Mit Verfügung vom 30. August 2022 ordnete der lnstruktionsrichter keinen weiteren Schriftenwechsel an und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht. Er forderte die Parteien auf, ihre Kostennoten einzureichen (pag. 347 ff.). 3.5 datiert vom 31. August 2022 (pag. 353) und jene von vom 15. September 2022 (pag. 357). Sie wur- den den Parteien am 16. September 2022 wechselseitig zugestellt (pag. 359). II. 4. 4.1 Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmit- tel zulässig ist (Art. 60 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 4.2 Gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide sowie die dabei inzident ausge- sprochene Vollstreckbarerklärung steht einzig die Beschwerde offen (Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 309 Bst. b Ziff. 3 ZPO). 4.3 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 4 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einfüh- rungsgesetzes zur Zivilprozessordnung , zur Strafprozessordnung und zur Jugend- strafprozessordnung [EG ZSJ ; BSG 271 .1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisa- tionsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Urteilsfindung er- folgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161 .1 ]). Zur Anwendung gelangt das summarische Verfahren (Art. 251 Bst. a ZPO). 4.4 Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren zehn Tage (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 251 Bst. a ZPO) und wurde vorliegend gewahrt. 4.5 4.5.1 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei dient das kantonale Beschwerdeverfahren wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im lichte konkret da- gegen vorgebrachter Rügen (Urteil des Bundesgerichts 50_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2). Daher ist in der Begründung im Einzelnen darzule- gen, auf welchen Beschwerdegrund sich die beschwerdeführende Partei beruft, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und aus welchen Gründen dieser geändert werden soll (Urteile des Bundesgerichts 50_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2, 50_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1 , 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.3). Begründen bedeutet demnach aufzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft betrachtet wird. Die Be- gründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der oberen Instanz 5 mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die beschwerde- führende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, die sie anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf de- nen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgericht 4A_68/2016 vom ?.November 2016 E.4.2, 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 ). 4.5.2 Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich in weiten Teilen auf eine rein appella- torische Kritik und der Beschwerdeführer begnügt sich zuweilen damit, die gleichen Sachverhaltsfeststellungen und Argumente, die er bereits vor der Vorinstanz vor- gebracht hatte, zu wiederholen. Eine effektive Auseinandersetzung mit dem vor- instanzlichen Entscheid findet nur an wenigen Stellen statt. Allerdings kann der Be- schwerde dennoch entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mangels Er- füllung der Voraussetzungen von Art. 25 bis Art. 27 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) das Vorliegen eines vollstreckbaren ge- richtlichen Entscheids bestreitet. Damit setzt er sich zumindest teilweise ausrei- chend mit dem Streitgegenstand auseinander und es kann der Beschwerde mit ge- rade ausreichender Deutlichkeit entnommen werden, welche Teile des vorinstanzli- chen Entscheids der Beschwerdeführer aus welchen Gründen bemängelt. Die Ein- gabe genügt mithin den Minimalanforderungen an die Begründung. 4.6 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 5. 5.1 Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensicht- lich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft diese Rügen aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und eingereichten Beweismittel, d.h. auf- grund des Prozessstoffes, der schon vor der Vorinstanz vorlag. Neue Tatsachen- behauptungen und Beweismittel sind vor oberer Instanz ausgeschlossen (sog. striktes Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO). Besondere Bestimmungen des Geset- zes bleiben vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Solche Ausnahmen bestehen bei- spielsweise bei Konkursverfahren (Art. 174 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) oder für eine Arresteinsprache (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Eine gesetzliche Ausnahme für das Rechtsöffnungsver- fahren inkl. vorfrageweiser Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Entscheids liegt allerdings nicht vor (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden KSK 21 9 vom 25. Mai 2022 E. 1.5; Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 19 423 vom 10. Oktober 2019 E. 15; Entscheid des Obergerichts Zürich RT170223 vom 28. Juni 2018 E. 1.2). Das strikte Novenverbot gilt auch für die vorfrageweise Voll- streckbarerklärung im Rechtsöffnungsverfahren. 5.2 Die von den Parteien neu eingereichten Beilagen (Beschwerdebeilage [88] 6, 7, Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 2, 4) stellen folglich unzulässige neue Beweismit- tel dar. Sie können im oberinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Soweit weitergehend befinden sich die Beilagen bereits in den Akten (88 1, 2, 3 [Gesuchsbeilage [GB] 6], 4, 5 [GB 2], 8 [GB 3], 9 [GB 9]; BAB 1, 3). 6 Die vom Beschwerdeführer oberinstanzlich erstmals neu vorgebrachte Argumenta- tion des Prozessbetrugs ( ~ », vgl. pag. 269 ff.) stellt eine unzulässi- ge neue Tatsachenbehauptung dar, die oberinstanzlich nicht zu berücksichtigen ist. III. 6. 6.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtvorschlags (definitive Rechts- öffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Ausländische Zivilurteile können in der Schweiz vollstreckt werden, wenn sie von einem Schweizer Richter für vollstreck- bar erklärt worden sind (sog. Exequatur). Enthalten sie eine Verpflichtung zur Zah- lung oder Sicherheitsleistung in Geld, so erfolgt die Vollstreckung auf dem Weg der Schuldbetreibung gemäss Art. 38 ff. SchKG. Die Vollstreckbarerklärung ist Vorbe- dingung der definitiven Rechtsöffnung. Sie kann entweder vorgängig selbständig in einem separaten Exequaturverfahren oder im Rechtsöffnungsverfahren, sowohl - wie vorliegend - vorfrageweise als auch in Form eines Teilentscheids, erfolgen. Ausserhalb der Staatsverträge richtet sich die Vollstreckbarerklärung nach Art. 25 ff. IPRG (STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021 , N. 59 ff. zu Art. 80 SchKG). Vorliegend gilt es vorfrageweise zu prüfen, ob das ins Recht gelegte Amended Judgment in der Schweiz vollstreckbar ist (Ziff. 7 ff. hier- nach). Keinen Antrag auf Anerkennung bzw. nicht Streitgegenstand des vorliegen- den Rechtsöffnungsverfahrens ist die mit dem Amended Judgment festgelegte Pu- nitive Damages-Forderung in der Höhe von USO 4'350'000.00. Diesbezüglich stell- te bereits der Arrestrichter einen Verstoss gegen den materiellen Ordre public fest (GB 6, E. 20.2, 22.2.1). Wird die Vollstreckbarkeit des ausländischen Entscheids bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob der fragliche Entscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstellt und ob der Er- teilung der definitiven Rechtsöffnung Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG entgegenstehen (Ziff. 8 ff. hiernach). 6.2 Die Anerkennung und Vollstreckung eines Entscheids aus den USA richtet sich mangels spezieller Staatsverträge gestützt auf Art. 1 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 IPRG nach den Regeln dieses Gesetzes. Demnach wird ein ausländischer Entscheid gemäss Art. 25 IPRG in der Schweiz anerkannt, wenn die Zuständigkeit der Ge- richte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begrün- det war (Bst. a i.V.m. Art. 26 IRPG), wenn gegen die Entscheidung kein ordentli- ches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist (Bst. b) und wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IRPG vorliegt (Bst. c). Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht aner- kannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre (materieller Ordre public, Art. 27 Abs. 1 IPRG) oder wenn eine Partei gemäss Art. 27 Abs. 2 IPRG nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wur- 7 de, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen (Bst. a), dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schwedzeri- schen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das recht- liche Gehör verweigert worden ist (Bst. b), oder dass ein Rechtsstreit zwis;chen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz einge- leitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drit1tstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt. wer- den kann (formeller Ordre public, Art. 27 Abs. 2 IPRG). Im Übrigen darf die Ent- scheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden (Art. 27 Abs. 3 IPRG; Ur- teil des Bundesgerichts SP.128/2005 vom 11 . Juli 2005 E. 2.1; BGE 126 III 101 E. 3b). Es besteht keine gerichtliche Nachforschungspflicht (KREN KOSTKIEWICZ, IRPG und LugÜ Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 29 IRPG). 6.3 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe eine Kopie des Amended Judgment - (GB 3) sowie einen «Court Order» (GB 4) eingeneicht, aus welchem hervorgehe, dass das Urteil unterzeichnet zu den Akten gelegt und Teil der Online-Gerichtsakte geworden sei. Damit habe die Beschwerdegegnerin den erforderlichen Urkundenbeweis im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IPFtG in rechtsgenüglicher Weise erbracht. Durch das Schreiben der amerikanischen An- wälte vom 9. Januar 2022 (GB 4), welche die Endgültigkeit und Rechtskraft de,s Ur- teils bestätigen würden, sei die Rechtskraft des kaliforn ischen Urteils im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IPRG aktenkundig. Die Beschwerdegegnerin habe damit die erforderlichen Nachweise erbracht (pag. 193 ff., E. 23 ff.). Die indirekte Zuständigkeit im Urteilsstaat (Art. 25 Bst. a, Art. 26 Bst. a i.V.m. Art. 149 Abs. 1 Bst. a und Art. 20 Abs. 1 Bst. a IPRG) sei in den USA, dem V\/ohn- sitz des Beschwerdeführers, bzw. beim kalifornischen Gericht gegeben. Es könne ferner kein ordentliches Rechtsm ittel mehr erhoben werden (Art. 25 Bst. b IPRG; pag. 199ff., E. 24ff.). Die Teilanerkennung eines ausländischen Entscheids sei vorliegend zulässi~1, zu- mal die Punitive Damages (die nicht anzuerkennen seien) sachlich getrenn1t von den anderen Forderungen zugesprochen worden seien. Der Kostenentscheid des kalifornischen Urteils sei von der Hauptentscheidung unabhängig, trennbar und hinsichtlich der Anerkennungsfähigkeit damit selbständig zu beurteilen (pag. 203 ff., E. 26 ff.). Die Economic Damages (Schadenersatz) von USO 100'000.00 würden nicht in of- fensichtlicher Art und Weise gegen das Bereicherungsverbot bzw. gegen den ma- teriellen Ordre public verstossen, bloss weil ein höherer Schadenersatz zugespro- chen worden sei, als dies allenfalls in der Schweiz der Fall wäre. Gleiches gelite für die Non-Economic Losses (Genugtuung) von USO 550'000.00. Die Genugtuung habe kein Ausmass erreicht, das mit der Schweizer Rechtsauffassung offensicht- lich unvereinbar sei. Das kalifornische Gericht habe den Grundgedanken des Be- reicherungsverbots berücksichtigt und einen Ersatz für die erlittene immate,rielle Unblll ausgesprochen. Die damit verfolgte primäre Ausgleichsfunktion stehe im Einklang mit der Funktion der Genugtuung nach Schweizer Recht (pag. 211 ff. , E. 27 ff.) . 8 Die Attorneys' Fees (Parteientschädigung, USO 1'299'675.00) übersteige zwar den in der Schweiz üblichen Forderungsbetrag. Es bestehe allerdings keine identische Berechnungsgrundlage. Daher sei ein direkter Vergleich mit der Höhe der Partei- entschädigung nach Schweizer Recht nicht angezeigt. Die vom kalifornischen Ge- richt angewandten Kriterien zur Bemessung der Höhe der Parteientschädigung seien qualitativ mit jenen der Schweiz vergleichbar. Angesichts der hohen Komple- xität könne nicht die Rede davon sein, die zugesprochene Parteientschädigung stehe ausserhalb jedes Verhältnisses zur erbrachten Leistung bzw. den tatsächlich notwendigen Kosten. Eine Reduktion entsprechend dem Streitwert sei zudem nicht angezeigt, zumal auf Stufe der Anerkennung und Vollstreckung kein neues Kriteri- um für die Berechnung der Parteientschädigung eingeführt werden könne, das im ursprünglichen Entscheid nicht enthalten sei. Es stelle eine unzulässige inhaltliche Überprüfung dar, die Richtigkeit eines ausländischen Kostenentscheids in Frage zu stellen. Ein Verstoss gegen den materiellen Ordre public liege auch bei den Attor- neys' Fees nicht vor (pag. 223 ff. , E. 31 ff.). Auch die Costs (Gerichtskosten, USO 65'346.02) seien anzuerkennen. Ein direkter Vergleich mit den Gerichtskosten in der Schweiz sei für die Beurteilung des Ordre public nicht angezeigt. Ein offensichtlicher Verstoss gegen die Grundregeln Schweizer Rechts sei weder durch die Auferlegung der Gerichtskosten noch durch deren Höhe zu erkennen (pag. 233 ff., pag. 32 ff.). Auch der Zinssatz von 10% sei mit dem materiellen Ordre public der Schweiz vereinbar (pag. 235, E. 33 ff.). Die Vereinbarkeit mit dem prozessualen Ordre public sei ebenfalls gegeben (pag. 235 ff. , E. 34 ff.). Das ins Recht gelegte kalifornische Urteil vom 10. Septem- ber 2020 sei folglich betreffend die Compensatory Damages (Schadenersatz, USO 650'000.00), Attorneys' Fees (Parteientschädigung, USO 1'299'675.00) und der Costs (Gerichtskosten , USO 65'346.02) inzident anzuerkennen (pag. 237, E. 35 f.). Es liege damit ein tauglicher definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Einwen- dungen im Sinne von Art. 81 SchKG habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Damit sei die definitive Rechtsöffnung für die beantragten Beträge zu erteilen, wo- bei eine Umrechnung der USO in Schweizer Währung zu erfolgen habe (pag. 237 ff., E. 36 ff.). 7. 7.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, den zutreffenden Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich der Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung des Amended Judgment in Zweifel zu ziehen. Es kann vollumfänglich auf die umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Beschwerdegegnerin habe im Rechtsöff. nungsgesuch nicht angegeben, welches Urteil sie inzident anerkennen möchte - weder die Geschäftsnummer noch das urteilsfällende Gericht habe sie genannt. Damit habe die Beschwerdegegnerin ihre Substantiierungspflicht verletzt, weil sie lediglich in abstrakter und unbestimmter Weise das anzuerkennende Urteil erwähnt 9 habe. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, Beilagen zu durchforsten, um hera1Jszu- finden, welches Urteil anzuerkennen sei (pag. 259 ff.). 7.2.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden . Diei Be- schwerdegegnerin beantragte die inzidente Anerkennung des «kalifornischen Ur- teils» des <-Court vom I- Sie nannte damit sowohl das Gericht als auch das Datum der Urteilsfällung. Beides war ausreichend bestimmt und klar bezeichnet. Ferner legte sie GB 3, eine KopiE3 des fraglichen Urteils, vor. Zwar war ihrem Rechtsbegehren und den Ausführung13n im Rechtsöffnungsgesuch keine Geschäftsfallnummer zu entnehmen . Zweifel daran, welches Urteil vorfrageweise anzuerkennen sei, ergaben sich aus dem Rechtsöff- nungsgesuch jedoch nicht. Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrem Gesuch aus- führlich zum Urteil Bezug, fasste dieses zusammen und erwähnte lückenlos den Zusammenhang mit dem Arrestverfahren (pag . 9 ff.). Sie präsentierte der Vor- instanz mithin ausreichend das relevante Tatsachenfundament (vgl. hierzu MOL- LERNOCK, Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im Rechtsöff- nungsverfahren , ZZZ 38/2016 S. 130, S. 132). Sie beschränkte sich nicht auf einen pauschalen Verweis auf die Beilagen . Im Übrigen hatte auch der Beschwerdeführer vorinstanzlich keine Schwierigkeiten festzustellen, um welches Urteil es sich han- delt. In seiner 26-seitigen Gesuchsantwort nahm er ausführlich auf das Amended Judgment vom Bezug (pag. 75 ff.). Soweit weitergehend kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen we➔ rden (pag. 189 ff., E. 15 ff.). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich nichts Konkre- tes vor. 7.3 Die Zuständigkeit des kalifornischen Gerichts blieb unbestritten (Art. 25 Bst. a i.V.m. Art. 26 und Art. 149 Abs. 1 Bst. a IPRG). Der Beschwerdeführer bringt nichts zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Teilanerkennung eines ausländischen Urteils (ohne die Punitive Damages in der Höhe von USO 4'350'000.00) vor. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (pag. 199 ff., E. 24 ff.; pag . 203 ff., E. 26 ff.). 7.4 7.4.1 Der Beschwerdeführer füh rt aus, die Vorinstanz habe die erforderlichen Nachweise (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und Bst. b IPRG) auf eigene Initiative im Detail geprüft, ohne dass die Beschwerdegegnerin ihrer Substantiierungspflicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Gesuchsantwort bestritten, dass es sich bei dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Schriftstück um das Urteil handle, das gegen ihn erlassen worden sei. Er habe gerügt, GB 3 stelle einzig eine elektronische Version des Urteils dar (im Bearbeitungsmodus). Es handle sich nicht um ein Originaldokument und auch nicht um das vollständige Urteil. Die Beschwer- degegnerin habe auch keine Rechtskraftbescheinigung eingereicht (pag. 263 f1F.). 7.4.2 Dem Begehren um Anerkennung oder Vollstreckung des ausländischen Entscheids ist eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung beizulegen (Art. 29 Abs . 1 Bst. a IPRG). Das Bundesgericht versteht unter einer «vollständigen und beglaubigten Ausfertigung der Entscheidung» im Sinne von Art. 29 Abs . 1 Bst. a IRPG «eine vollständige Originalkopie der Entscheidung oder eine beglau- 10 bigte Kopie oder eine Kopie, die die notwendigen Voraussetzungen für den t-Jach- weis ihrer Echtheit erfüllt. Ihr Inhalt muss daher dem des Originals entsprechen und die Merkmale einer offiziellen Kopie oder Vervielfältigung aufweisen» (Urteil!~ des Bundesgerichts 4A_600/2018 vom 1. April 2019 E. 3.1.2; 5A_52/2013 vom 25. Februar 2013 E. 4.1; vgl. KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 29 IPRG; M0LLER-CHEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 50 zu Art. 29 IPRG). Zweck der Beglaubigung ist die Beurkundung, dass es sich beim Ur- teil tatsächlich um einen Entscheid des entsprechenden Gerichts handelt. !Über- spitzter Formalismus ist zu vermeiden. Einziges Ziel ist es, mittels eines formalen Beweismittels den Nachweis zu liefern, dass die Entscheidung authentisch ist. Das Fehlen dieser Nachweise führt nicht zur Abweisung der Vollstreckung , wenn die Echtheit der Entscheidung nicht bestritten wird . Daher genügt auch die Vorla!~e ei- ner nicht beglaubigten Kopie, wenn die Echtheit des Entscheids nicht bestrittien ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts SA_467/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3 f.; 5A_344/2012 vom 18. September 2012 E. 4.; Entscheid des Obergerichts des Kan- tons Bern ZK 19 423 vom 10. Oktober 2019 E. 17.5.2; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich RT170223 vom 28. Juni 2018 E. 2b; STAEHELIN, a.. a.O., N. 10Oa zu Art. 80 SchKG). 7.4.3 Der Beschwerdeführer rügte vorinstanzlich zwar, die Beschwerdegegnerin habe kein Original des vollständigen Urteils eingereicht, sondern lediglich eine elektroni- sche Version desselben (pag. 89 ff.). Er bestritt damit jedoch weder die Existenz noch die Echtheit des fraglichen Urteils. Er behauptete weder, ein anderes G,ericht habe das Urteil gefällt, das Urteil sei nicht gegen ihn ergangen noch dass diB ein- gereichte Kopie des Urteils einen falschen Inhalt wiedergäbe. Im Wesentlichen rügt er ein Unterlassen der Einreichung notwendiger Unterlagen. Seine Ausfühmngen beschränkten sich auf Formalien (fehlendes Original) und beziehen sich nicht auf die Authentizität. Er bringt denn auch in keiner Weise vor, welche Teile des Urteils fehlen oder falsch wiedergegeben sein sollten. Als beklagte Person im US-amerikanischen Verfahren wäre es ihm jedoch ohne weiteres möglich g1ewe- sen, eine Fälschung zu erkennen und dies substantiiert geltend zu machen. $,einen Ausführungen zu den jeweiligen Forderungen ist sodann zu entnehmen, dass er selbst sowohl von der Existenz als auch von der Echtheit des Entscheids aus.geht. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz gibt es folglich k1einen Grund, an der Echtheit des fraglichen Urteils zu zweifeln. Es kann auf die komekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 193 ff. , E. 23 ff.). Zwei'fellos kam die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ihrer Behauptungs- und Substa1ntiie- rungslast ausreichend nach. 7.4.4 Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen einer Rechtskraftbescheinigung rügt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Er setzt sich diesbezüglich nicht mit dem zutreffenden vorinstanzlichen Entscheid auseinander (pag. 197 ff., E. 23.8 ff.), son- dern beschränkt sich auf die Wiedergabe seiner vorinstanzlichen Argumentation, wonach die Beschwerdegegnerin genügend Zeit gehabt hätte, eine Rechtskraftbe- scheinigung einzureichen {pag. 267 ff. ; die Argumentation in pag. 269 ff. ist unbe- achtlich, vgl. Ziff. 5.2 hiervor). Die effektive Rechtskraft des Urteils wird vorn Be- schwerdeführer nicht bestritten. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Akten (vgl. auch GB 4), weshalb das Amended Judgment Ials 11 endgültig im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IPRG zu betrachten ist (vgl. auch den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich RT170223 vom 28. Juni 2018 E. 3b). 7.5 7.5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den Verweigerungsgrund nach Art. 27 Abs. 1 IPRG - einem Verstoss gegen den materiellen Ordre public. Er be- schränkt sich dabei allerdings auf eine simple Wiedergabe seiner vorinstanzlichen Argumentation, ohne sich mit dem erstinstanzlichen Entscheid auch nur ansatzwei- se auseinanderzusetzen. Seine oberinstanzlichen Ausführungen zum materiellen Ordre public entsprechen exakt dem Wortlaut der Gesuchsantwort (vgl. Gesuchs- antwort pag. 97 ff., Rz. 31 bis und mit Rz. 90 entsprechen der Beschwerdeschrift pag. 273 ff., Rz. 31 bis und mit Rz. 88). Anpassungen erfolgten einzig hinsichtlich der Parteibezeichnung (Beschwerdeführer anstelle Gesuchsgegner, Beschwerde- gegnerin anstelle Gesuchstellerin, Gesuchsbeilage anstelle Klagebeilage), den Querverweisen auf Randziffern sowie bei einleitenden Bemerkungen (betreffend die Sichtweise der Vorinstanz anstelle derjenigen der Gesuchstellerin; vgl. zu Letz- terem einzig Anpassungen in den oberinstanzlichen Rz. 42, 45, 62, ansonsten identischer Wortlaut). Damit zeigt der Beschwerdeführer nicht im Geringsten auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen, welche seine erstinstanzlichen Argu- mente umfassend widerlegen, rechtsfehlerhaft sein sollten. Die Vorinstanz legte ausführlich die Rechtsprechung und die herrschende lehre dar, bezog sämtliche relevanten Tatsachen mit ein und kam zu einem korrekten Ergebnis unter Berück- sichtigung der losen Binnenbeziehung und der entsprechend zurückhaltenden Prü- fung des Ordre public. Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IPRG, ei- ne offensichtliche Unvereinbarkeit mit der Schweizer Rechtsauffassung, sind weder betreffend die Anerkennung und Vollstreckung der Compensatory Damages (Eco- nomic Damages und Non-Economic Losses), der Attorneys' Fees noch der Costs erkennbar. Die Vorinstanz legte ausführlich dar, warum in Bezug auf diese Forde- rungen kein Verstoss gegen das Bereicherungsverbot und kein vorwiegend pönaler Charakter vorliegt. Die Höhe der Forderungen, die in der Schweiz so nicht zuge- sprochen würden, stellen alleine keinen Verstoss gegen den materiellen Ordre public dar. Es kann vollumfänglich auf den zutreffenden Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 201 ff., E. 25 ff.). 7.5.2 Schliesslich hat der Beschwerdeführer keine Verweigerungsgründe nach Art. 27 Abs. 2 IPRG (formeller Ordre public) geltend gemacht und nachgewiesen. 7.6 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz sind folglich die Voraus- setzungen für die Anerkennung und Vollstreckung des Amended Judgment - im Sinne von Art. 25 ff. IPRG erfüllt. 8. 8.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid (Art. 80 Abs. 1 SchKG), so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkun- den beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Dies gilt auch für 12 ausländische Entscheide, welche gemäss dem IPRG zu vollstrecken sind (STAEHE- LIN, a.a.O. , N. 30 zu Art. 81 SchKG). Im Verfahren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ist die Kognition des Rechtsöffnungsrichters auf die Prüfung des Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels i.S. von Art. 80 SchKG und von rechtsgültigen Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 und Abs. 3 SchKG beschränkt. Zur Prüfung der inhaltlichen KorrekthE3it ei- nes Rechtsöffnungstitels ist der Rechtsöffnungsrichter demgegenüber nicht befugt (BGE 135111 315 E. 2.3). 8.2 Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz stellt das Ameinded Judgment einen gültigen definitiven Rechtsöffnuni~stitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar (vgl. pag. 237 ff., E. 36 ff.). 8.3 Der Beschwerdeführer erhob weder Einwände gegen die Zinsrechnung noch ge- gen die Währungsumrechnung und er brachte auch keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 und Abs. 3 SchKG vor. 8.4 Es kann der Beschwerdegegnerin folglich die definitive Rechtsöffnung für die: For- derungen in der Betreibung Nr.- des Betreibungsamtes-- , von CHF 592'972.90 (USO 650'000.00) zuzüglich 10% Zins seit dem 7. Januar 2020, CHF 1'185'649.30 (USO 1'299'675.00) zuzüglich 10% Zins seit dem 14. September 2020 und CHF 59'612.95 (USO 65'346.o;~) zu- züglich 10% Zins seit dem 14. September 2020 erteilt werden. 9. Die Beschwerde erweist sich gestützt auf die obigen Erwägungen als unbegründet und ist abzuweisen. IV. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterlieg1ende Partei und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 10.2 Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden bestimmt auf CHF 4'000.00 (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]) und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von ihm gelieiste- ten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 11. 11.1 Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das oberinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 11 .2 macht mit Honorarnote vom 5. September 2022 eine Partei- entschädigung von CHF 11 '243. 75 geltend (pag. 353). Der Streitwert beträgt in casu CHF1 '838'235.15 (ohne Zinsen, Art. 91 Abs. 1 ZPO). Gemäss Ziff. 3 des Kreisschreibens Nr. 7 des Obergerichts des Kantons Bem vom 1. Mai 2013 ist in Rechtsöffnungssachen mit anwaltlicher Vertretung bei e:inem 13 Streitwert über CHF 1'000'000.00 bis CHF 2'000'000.00 eine Parteientschädigung zwischen CHF 5'000.00 bis CHF 9'000.00 zuzusprechen. Für Verfahren vor zweiter Instanz beträgt die Parteientschädigung lediglich bis zu 50% der im Kreisschreiben erwähnten Beträge (Art. 7 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811 ]). Ge- mäss diesen Bestimmungen beläuft sich die maximale Parteientschädigung auf CHF 4'500.00. Die geltend gemachte Parteientschädigung erweist sich mithin als deutlich überhöht. Mit Blick auf die vorfrageweise Beurteilung der Vollstreckbarkeit des US-amerikanischen Entscheids rechtfertigt es sich vorliegend, den Honorar- rahmen gemäss Kreisschreiben Nr. 7 auszuschöpfen. Ein Zuschlag im Sinne von Art. 9 PKV ist hingegen, gerade mit Blick auf die in weiten Teilen ungenügend be- gründete Beschwerde, welche keiner umfassender und vertiefter Antwort bedurfte, nicht gerechtfertigt. Entsprechend ist für das oberinstanzliche Verfahren eine Par- teientschädigung von CHF 4'500.00 zuzusprechen. Auslagen und Mehrwertsteuer wies nicht aus, weshalb sie nicht zusätzlich zuzusprechen sind. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das oberinstanzliche Ver- fahren folglich eine Parteientschädigung von CHF 4'500.00 auszurichten. 14 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 4'000.00, werden denn Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Gerichts- kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das oberinstanzliche VBrfah- ren eine Parteientschädigung von CHF 4'500.00 zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. - der Beschwerdegegnerin, v.d. Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 5. Mai 2023 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Schlup Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal federal 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00. 15