BSG 168.11) und namentlich nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung der sache und der schwierigkeit des Prozesses. Gemdss sich das Att. 17 Abs. 1 Bst. b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) bewegt bis Honorar in Strafrechtssachen vor dem Einzelgericht im Rahmen von CHF 500.00 cHF 25'000.00. Die Beschuldigte legte eine detaillierte Kostennote inkl. Leistungsnachweis ins Recht (pab. 100 ff.). Das Gericht orientiert sich fUr den Zeitaufwand daran.