2. Entschddigungen Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschddigung ihrer Aufwendungen fur die angemessene Ausubung ihrer Verfahrensrechte t. .l (Art. 429 Abs. 1 Bst, a SIPO)' Das Honorar bemisst sich im Kanton Bern nach den Kriterien von Art. 41 Abs. 3 des gebotenen kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) und namentlich nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung der sache und der schwierigkeit des Prozesses.