Das Gericht bestimmt die GebUhren des Vor- und Hauptverfahrens im Rahmen von Ad. 16Abs. 1 undArt. 22Abs. 1 desVerfahrenskostendekrets (vgl. VKD; BSG 161.12). 150.00' Die Staatsanwaltschaft beantragte fUr das Vorverfahren eine GebUhr von CHF Diese steht mit dem Kostenrahmen, den Bemessungskriterien der VKD und den Empfehlungen des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwdltinnen und staatsanwdlte (VBRS-Richtlinien) im Einklang.