2. Fazit Der objektive Tatbestand ist nicht erfUllt und die Beschuldigte ist freizusprechen V. MITTEILUNG Die urteilende Behorde orientiert die Gemeinde Uber den Ausgang des Strafverfahrens (Art. 60 Abs. 1 GG). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte bedienen die Gemeinde mit einer Ausfertigung des rechtskrdftigen Endentscheids (Art. 60 Abs' 3 des Einfghrungsgesetzes zur Tivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zu( JugendstrafprozeSsordnung [EG ZSJ; BSG 27 1.10' Das begrUndete Urteil wird der Einwohnergemeinde Bern nach Rechtskraft eroffnet.