1 .2. T athandlu n g ( U nterlassen) Sachverhaltlich ist unbestritten und erstellt, dass die Beschuldigte beim Veranstaltungsmanagement kein Gesuch fUr die geplante Aktion eingereicht hat, obschon ihr dies grundsStzlich mOglich gewesen wdre, d.h. sie Uber die Tatmacht verfUgte. Die Frage, ob die Aktion, d.h. das Verschieben von sechs Personen auf einer Nebenstrasse in einem Botschaftsquartier mit Peace-Fahne, Plakat und Leuchtweste, das objektive Tatbestandsmerkmal der Kundgebung i.S.v. Ar1. 1 Abs. 3 aKgR erfUllt, kann nach dem Gesagten zur Tdterqualifikation offen bleiben.