Mit einer Gruppengrdsse von sechs personen war die Aktion gemeinvertrdglich und Hinweise fUr einen gesteigerter Gemeingebrauch der Quaftierstrasse sind nicht zu erkennen. Eine tatsdchliche Anspruchskonkurrenz und ein Konflikt mit anderen Anspruchsberechtigten auf den offentlichen Grund ist beidieser Gruppengrosse und -aktivitdt kaum denkbar. Mangels 6ffentlichen Aufrufs zur Ubergabe der Petition oder deren Ankundigung (promotion) erfullt die Beschuldigte den im Strafrecht qualifizieden organisierendenbegriff nach Art. I Abs. 1 Bst. a aKgR nicht. sie ist daher freizusprechen.