Gerichtsprdsident lmhof s. 1'1. 13 Mitteilung Begrundung des Urteils vom 15. August 2024 PEN 23 839 Uber das zuliissige Mass hinaus abzuschrecken. Gerade mit Blick auf den eigentlichen Zweck der Bestimmung brkennt das Gericht daher auf einen qualifizierten Organisierendenbegriff gemass Art. I Abs. 1 Bst. a aKgR und damit im Strafrecht. D avon bleibt der venrualtun gsrechtliche Beg riff unberuh rt.