141; EGMR Nurettin Aldemir u.a. gegen die TUrkei, Nr' 32124102, 18'12'2A07, N' 34, m.w.H. auf die Rechtsprechung). Das gilt aus Sicht des Gerichts auch bei einem Schuldspruch ohne Strafe (Art. 52 StGB) inkl. Kostenfolgen. Die Versammlungsfreiheit hat sich entsprechend in der grundrechtskonformen Auslegung von Rechtsnormen von niederzuschlagen. Die Lehre nennt in diesem Kontext etwa die Strafbestimmungen Art.260 SIGB (Landfriedensbruch), Art. 181 StGB (Notigung) und Art.261bis stGB (Diskriminierung und Aufruf zu Hass);