Behorden verpflichtet, durch geeignete Massnahmen wie Gewdhrung eines ausreichenden polizeischutzes dafUr zu sorgen, dass dffentliche Kundgebungen gestott oder tatsdchlich stattfinden konnen und nicht durch gegnerjsche Kreise verhindert werden (vgl. BGE 143 I 146 E.3.2). Demonstrationen konnen zu diesen Zwecken einer Bewilligungs- oder Meldepflicht unterstellt werden (vgl' ZutrlsrEG, in: Schlegel/Ammann [Hrsg.], Onlinekommentar.ch, N 57 zu Art. 22 BV, besucht am