36 BV nicht erfUllt sind. Die Versammlungsfreiheit vor Auffanggrundrecht geht anderen Kommunikationsgrundrechten wie etwa Art. 16 BV (vgl. BGE 1441281E. 5.3.1). Die Versammlungsfreiheit geht im Zusammenhang mit Demonstrationen Uber ein reines Abwehrrecht hinaus und weist ein gewisses