Umgekehrt erscheint eine sanktionierung von Pflichtverletzungen der organisierenden Person einer Kleinstkundgebung, bei welcher Tragweite, Beherrschungsmoglichkeit und Entwicklung unproblematisch spricht erscheinen, Uberschiessend und vom Zweck nicht abgedeckt. Dieser Umstand stark fUr ein enge Auslegung der Strafnorm. Angesichts dieser beiden denkbaren Ergebnisse ist der Begriff einer verfassungskonformen Auslegung zu unterziehen. vedassungs konforme Auslegung: