ln derart gelagerten Fdllen ist es angezeigt, strafrechtlich zu ahnden, um dem Widerhandlungen der organisierenden Person auch Normgehorsam Nachdruck zu verschaffen. Umgekehrt erscheint eine sanktionierung von Pflichtverletzungen der organisierenden Person einer Kleinstkundgebung, bei welcher Tragweite, Beherrschungsmoglichkeit und Entwicklung unproblematisch spricht erscheinen, Uberschiessend und vom Zweck nicht abgedeckt.