vom Aus Sicht des Gerichts unterscheidet sich der Gesetzeswortlaut nicht massgelblich jene Personen allgemeinen Spracligebrauch. Als organisierende Personen sind somit gemeint, die vorgdngig und zielgerichtet mehrere aufeinander abgestimmte Handlungen vornehmen, damit eine Kundgebung stattfinden kann' Der und Verordnungsgeber setzt schliesslich zahlreiche Aniorderungen an die Organisation mithin an die organisierende Person voraus.