S Abs. 1 aKgV). Die Bewilligungsbehorde eMartet somit umfassende lnformationen, die im Vorfeld von der fUr die Kundgebung verantwortlichen Person bereitgestellt werden mussen. lnsbesondere hier unterscheidet sich die gemeine Kundgebung von der Spontankundgebung (vgl Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland pEN 22 692 vom 8. Februar 2024).Ausserdem oblag der organisierenden person , wdhrend der DurchfUhrung einen angemessenen Organisationsdienst sicherzustellen (vgl. At't. 5 aKgR)' historische Auslegung.lm