von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten. Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet ihr Wortlaut. Vom daraus abgeteiteten Sinne ist jedoch nicht abzuweichen, wenn triftige GrUnde dafur bestehen, dass der Gesetzgeber diesen gewollt haben kann (vgl BGE 136 V 84E.4.3.2.1).