dem Gericht die Frage, ob von einem weiten Verstdndnis der Tdtergruppe oder unter qualifizierten BerUcksichtigung des grundrechtssensiblen Bereichs von einem engen, Organisierendenbegriff im Strafrecht auszugehen ist' Regionalgericht Bern-Mittelland, ao. Gerichtsprasident lmhof s. B. 13 Rechtliche WUrdigung