Abschliessend unterstrich die Beschuldigte, dass sie sehr gut wisse, wie man eine sie breit dazu Kundgebung organisiere. Wenn sie eine Kundgebung organisiere, rufe auf. Und sie wisse auch, dass man fUr eine Kundgebung mit Appellwirkung im offenflichen Raum mit vielen Leuten eine Bewilligung benotige (pag. 139f., Z'47 lf')'