2 EMRK positivierten Grundsatz der Unschuldsvermutung, der es verbietet, bei der rechtlichen WUrdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach der objektiver W0rdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, dass sich Person Sachverhalt tatsdchlich so verwirklicht hat, oder wenn eine fur die beschuldigte ' gUnstigere Tatversion (sog. Alternativhypothese)