Der Beschuldigten war klar, welcher Lebenssachverhalt wirksam ihr vorgeworfen wurde und sie konnte diesbezuglich ihre Verteidigungsrechte austjben. Aus Sicht des Gerichts betrifft der von der Verteidigung aufgeworfene Einwand nicht den Anklagegrundsatz, sondern letztendlich die rechtliche WUrdigung des Sachverhalts. So hat das Gericht materiell zu prUfen, ob das sowie das unter BerUcksichtigung der weiteren Sachverhaltselemente das objektive Tatbestandsmerkmal der Kundgebung erfUllen oder nicht.