Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so prdzise zu umschreiben, dass die VorwUrfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genUgend konkretisiert sind (Urteil des Bundesgerichts 68 254120.13 yom 1 . Juli 2013 E. 1.2)' Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Geh6r (lnformationsfunktion, BGE 140 lV 188 E. 1.3; 133 lV 235 E. 6.21.;1261 19 E- 2a; je mit Hinweisen).