SR 1011;Art, 6Ziff . 1 undZifl.3 Bst. a und b der Europdischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (lmmutabilitdtsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Wurdigung durch die AnklagebehOrde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so prdzise zu umschreiben, dass die VorwUrfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genUgend konkretisiert sind (Urteil des Bundesgerichts 68 254120.13 yom 1 .