3. Verletzung des Anklagegrundsatzes Die Verteidigung r0gte im Rahmen ihres Parteivortrags d.ie Verletzung des Anklagegrundsatzes. lm Sachverhalt werde von einem sowie von gesprochen. Dies konne keine Kundgebung sein. Weitere Handlungen seien nicht umschrieben, weshalb keine Kundgebung angeklagt sei. Nach dem Anklagegrundsatz bestimrnt die Anklageschrift den Gegenstand des Geriihtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 SIPO; Art..29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 1011;Art, 6Ziff .