2.2. Strafbefehl Die beschuldigte Person kann innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [SIPO; SR 312]). Ohne gultige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskrdftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 SIPO). Der Strafbefehl vom 18. August 2022 (pag.13 tf.) wurde der Beschuldigten am 22. August 2022 am Schalter zugestellt (pag. 17). Die eigenhdndig unterzeichnete Einsprache datiert vom 31, August 2022 (pag.18) und wurde gleichentags der Schweizerischen Post Ubergeben (pag. 19). Sie ist damit frist- und formgerecht ergangen.