II. FORMELLES 1 Anwendbares Recht Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen lnkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Hat der Tdter ein Verbrechen oder Vergehen vor lnkrafttreten dieses Gesbtzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es fUr ihn das mildere ist (Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [SIGB; SR 311.0]). Der Grundsatz der lex mitior gilt auch ftir Ubertretungen (vgl. Art. 104 SIGB) und im Nebenstrafrecht (vgl. Art. 333 Abs. 1 StGB). Der Tatvorwurf geht auf den 24. MArz2022 zur: