i Regionalgericht EIN GANG Bern-Mlftelland Strafabteilung l0 Sep, 2024 ao. Gerichtsprdsident lmhof Hodlerstrasse 7 3011 Bern Urteilsbegriindung Telefon 031 636 79 30 PEN 23 839 Fax 031 634 50 66 regional gericht-straf.bern@ustice.be.ch www justice.be. ch/regional gerichte Bern, 6, September 2024 Strafverfahren Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7,3O11 Bern vertreten durch Staatsanwdltin Leuthold Anklagebehorde gegen verteidigt durch Rechtsanwalt Nellen, Kiener & Nellen Anwaltskanzlei, ngerstrasse 9, lt.Ar4 Postfach, 3001 Bern w Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern - gemdss Strafbefehl BM 22 29373 vom 18. August 2022 BEGRUNDUNG DES URTEILS VOM 15. AUGUST 2024 Regionalgericht Bern-Mittelland, ao. Gerichtsprdsident lmhof s.2'13 Prozessgeschichte BegrUndung des Urteils vom 15. August 2024 PEN 23 839 I. PROZESSGESCHICHTE Mit Bussenverfiigung vom 5. Juli 2022 verurteilte die Einwohnergemeinde Bern die Beschuldigt e zu einer Ubertretungsbusse von CHF 300.00 wegen widerhandlung gegen das kommunale Kundgebungsreglement (pag. 11 f.). Die Beschuldigte erhob am 14. Juli 2022 Einsprache (pag. 7 ff.), woraufhin das Verfahren am 18. Juli 2022 an die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Ubenrriesen wurde (pag' 1 ff.) Am 18. August 2A22 erliess die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl BM 2229373 (pag. 13 ff.), wogegen die Beschuldigte am 31. August 2022 Einsprache erhob (pag. 18). Am 2L September 2022 zeigte Rechtsanwalt Nellen die private Verteidigung der Beschuldigten an (pag. 22t.). Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Gericht) fand am 15. August 2024 und in Anwesenheit der Beschuldigten statt (pag. 125 ff.). Die Staatsanwaltschaft war nicht pers6nlich vertreten. Sie hielt an ihren Antrdgen fest (pag. 69). Die Verteidigung beantragte die Beschuldigte unter Kosten- und Entschddigungsfolgen freizusprechen (pag. 147). Das Urteil (pag.148ff.) wurde den Parteien gleichentags erdffnet und der Beschuldi$ten mUndlich begrUndet. Am 2}.August 2024 meldete die Staatsanwaltschaft die Berufung an (pag' 154). Die Verteidigung ersuchte am 23. August 2024 um die schriftliche BegrUndung des Urleils (pag. 155 ff.) II. FORMELLES 1 Anwendbares Recht Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen lnkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Hat der Tdter ein Verbrechen oder Vergehen vor lnkrafttreten dieses Gesbtzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es fUr ihn das mildere ist (Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [SIGB; SR 311.0]). Der Grundsatz der lex mitior gilt auch ftir Ubertretungen (vgl. Art. 104 SIGB) und im Nebenstrafrecht (vgl. Art. 333 Abs. 1 StGB). Der Tatvorwurf geht auf den 24. MArz2022 zur:ick Am 1 . Juli 2022trat das umfassend teilrevidierte Kundgebungsreglement (KgR, SSSB Nr. 143,1) in Kraft. Mit Strafbefehl vom 18. August 2022 wurde die Beschuldigte der Widerhandlung gegen die teilrevidierte Fassung des Kundgebungsreglements schuldig gesprochen. Der hier fragliche Art. B Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KgR hat jedoch keine strafmildernden Anderungen erfahren, Es ist somit das im Tatzeitpunkt geltende Recht, d'h. das aKgR (Stand: 1. September 2008), anzuwenden. Regionalgericht Bern-Mittelland, ao. Gerichtsprdsident lmhof s.3.13 Formelles BegrUndung des Urteils vom 15. August 2024 PEN 23 839 2. GtiltigkeitEinsprachen 2.1. BussenverfUgung Die Gemeinden konnen in ihren Erlass6n zu deren Durchsetzung Bussen androhen, soweit nicht eidgen6ssische oder kantonale Strafuorschriften entgegenstehen (Art. 58 Abs. 1 des Gemeindegesetzes [GG; BSG 170.11]). Erhebt die beschuldigte Person gegen die Bussenverfugung innert zehn Tagen seit der Zustellung Einspruch, so Uberweist die. zustdndige Stelle der Gemeinde die Akten der zustdndigen Staatsanwaltschaft (Art. 59 Abs. 2 GG). Die eingeschrieben versendete Bussenverf[gung datiert vom Dienstag, 5. Juli 2022, (pag 11 f.) und ist der Beschuldigten frUhestens am Folgetag, 6. Juli 2022, zugestelll worden. Die Sendungsnachverfolgung ist nicht aktenkund.ig. Die eigenhdndig unterzeichnete Einsprache datiert vom 14. Juli 2022 (Postaufgabe; pag. 7 ff.) und ist damit offensichtlich frisl und formgerecht ergangen. 2.2. Strafbefehl Die beschuldigte Person kann innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [SIPO; SR 312]). Ohne gultige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskrdftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 SIPO). Der Strafbefehl vom 18. August 2022 (pag.13 tf.) wurde der Beschuldigten am 22. August 2022 am Schalter zugestellt (pag. 17). Die eigenhdndig unterzeichnete Einsprache datiert vom 31, August 2022 (pag.18) und wurde gleichentags der Schweizerischen Post Ubergeben (pag. 19). Sie ist damit frist- und formgerecht ergangen. 3. Verletzung des Anklagegrundsatzes Die Verteidigung r0gte im Rahmen ihres Parteivortrags d.ie Verletzung des Anklagegrundsatzes. lm Sachverhalt werde von einem sowie von gesprochen. Dies konne keine Kundgebung sein. Weitere Handlungen seien nicht umschrieben, weshalb keine Kundgebung angeklagt sei. Nach dem Anklagegrundsatz bestimrnt die Anklageschrift den Gegenstand des Geriihtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 SIPO; Art..29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 1011;Art, 6Ziff . 1 undZifl.3 Bst. a und b der Europdischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (lmmutabilitdtsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Wurdigung durch die AnklagebehOrde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so prdzise zu umschreiben, dass die VorwUrfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genUgend konkretisiert sind (Urteil des Bundesgerichts 68 254120.13 yom 1 . Juli 2013 E. 1.2)' Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Geh6r (lnformationsfunktion, BGE 140 lV 188 E. 1.3; 133 lV 235 E. 6.21.;1261 19 E- 2a; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr s. 4. 13 Regionalgericht Bern-Mittelland, ao. Gerichtsprdsident Imhof Sachverhalt und Beweisw0rdigung PEN 23 839 Begri.indung des Urteils vom 15. August 2024 konkret vorgeworfen Wird, damit sie ihre Verleidigungsrechte ahgemessen ausuben kann (Urteile des Bundesgerichts 68-16112015 vom 8.Juli 2015 E'2'2 sowie 68_303/2014 vom 15. Januar 2015 E. '1.3), Uberspitzte Anforderungen sind an eine Anklageschrift allerdings nicht zu stellen. Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der lnformation des Beschuldigten, damit dieser die Mdglichkeit hat, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten sind nicht entscheidend (anstatt vieler: Urteil des Bundesgerichts 68_120412016 vom 24.Mai2017 E.3.3.3 mit Hinwdisen u-a. auf BGE '188 E 1 3 f')' 141 M32 E.3.4,1 und BGE 140 lV Aus Sicht des Gerichts hat die Staatsanwaltschat zurecht die einzelnen Vorgdnge so umschrieben, wie sich diese aus dem Anzeigerapport und den Einvernahmen ergeben' Sie hat damit den Sachverhalt klar umgrenzt und fixiert, ohne juristische Begrifflichkeiten vorzugreifen. Der Beschuldigten war klar, welcher Lebenssachverhalt wirksam ihr vorgeworfen wurde und sie konnte diesbezuglich ihre Verteidigungsrechte austjben. Aus Sicht des Gerichts betrifft der von der Verteidigung aufgeworfene Einwand nicht den Anklagegrundsatz, sondern letztendlich die rechtliche WUrdigung des Sachverhalts. So hat das Gericht materiell zu prUfen, ob das sowie das unter BerUcksichtigung der weiteren Sachverhaltselemente das objektive Tatbestandsmerkmal der Kundgebung erfUllen oder nicht. Der Anklagegrundsatz nach Art. I SIPO ist nach dem Gesagten nicht verletzt. 4. Fazit Auf die Anklage ist einzutreten III. SACHVERHALT UND BEWEISWUNOICUI'IC Nach Art. 10 Abs. 3 SIPO geht das Gericht von der fur die beschuldigte Person ggnstigeren Sachlage aus, wenn uniiberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsdchlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat(en) erfUllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK positivierten Grundsatz der Unschuldsvermutung, der es verbietet, bei der rechtlichen WUrdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach der objektiver W0rdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, dass sich Person Sachverhalt tatsdchlich so verwirklicht hat, oder wenn eine fur die beschuldigte ' gUnstigere Tatversion (sog. Alternativhypothese) vernUnftigenrveise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine 0benruiegende Wahrscheinlichkeit (sog. Glaubhaftmachen) genUgt fUr einen Schuldspruch somit nicht, andererseits kann auch sind kaum je keine absolute Gewissheit verlangt werden, denn theoretische Zweifet ganz auszurdumen (BGE 144|V 345 E. 2.2.1ff. mit weiteren Hinweisen). 1 Versuchte Petitionsiibergabe vom 24- MArz 2022 Der Beschuldigten wird was folgt vorgeworfen: Das Rahmen- und Kerngeschehen ist grosstenteils unbestritten (vgl. Parteivortrag' pag. 142), Explizit bestritten und ats Beweisfrage zu klaren ist hingegen: a) ob die Beschuldigte und die Teilnehmenden mit mehreren Fahnen und T-shirts unteMegs gewesen waren; b) ob die Beschuldigte mit der Petitionsubergabe ihren Unmut irber den Ukraine-Krieg kundtun wollte; sowie c) die Beschuldigte die Einholung der erforderlichen Bewilligung bewusst unterlassen hat. 1.1. Beweisfrage der Anzahl Fahnen und T-Shirts Aktenkundig sind zwei bzw. Fotos (pag.33f. und 119). Die erste Fotosequenz (pag. 33 f.), aufgenommen vom Botschaftsschutz, zeigt die Gruppe mit dem Rucken zur Botschaft der russischen Foderation (nachfolgend. Russland) in Bern' zwei Teilnehmende spannen eine Peace-Fahne auf der Fahrbahn. Gemdss Aussagen der Beschuldigten positionierte sich die Gruppe fUr ein erstes Foto, welches die Ubergabe die Zeugin Meier, pag' 135, der Petition belegen sollte (pag. 13g,2.11-23; ebenso z. 97 ff .) Das zweite Foto (pag. 119) zeigt die Beschuldigte in einem gelben Gilet von die Amnesty lnternational. Auf ihrer,linken Seite spannen erneut zwei Teilnehmende peace-Fahne. Die beiden Teilnehmenden sind zivil gekleidet, Weitere Fahnen oder erstellt, dass Gilets bzw. T-Shirts sind nicht zu erkennen. Das Gericht erachtet daher als einer Peace- die Gruppe bei der versuchten Petitionsubergabe vom 24. Mdrz2022 mit Weitere Fahnen und Fahne und einem gelben Gilet zur russischen Botschaft verschob. Gilets bzw. T-Shirts lassen sich beweismassig nicht erstellen. 1.2. Beweisfrage der Motivatlon <> den Die Verteidiguhg monierte, dass es nicht das Ziel gewesen sei, den Unmut uber Ukr.aine-Krieg kundzutun . Zwar sei es lnhalt der Petition gewesen, nicht aber der Aktion zur Ubergabe derselben (Pag.142)' (pag. 137, Die Beschuldigte ist seit August 2014 bei Amnesty lnternational angestellt 2.28). Sie ist zusttindig fur die Ldnderarbeit mit Fokus auf Amerika, Europa und Angaben Zentralasien (pag. 1 37 , Z. 241.). An 24. Mdrz 2022 war sie gqmdss eigenen fur die Abgabe der Petition verantwortlich (pag. 138, z.20). Auf dem Foto (pag 1 19) ist die Beschuldigte abgebildet, wie sie ein Schild mit der Aufschrift in Richtung der Kamera hdlt. Auf dem Schild sind weiter zwei zeigen, und das Logo von Amnesty lnternational abgebildet, Die Fotoaufnahmen sollten wie sich Amnesty lnternational mit der Petition fUr die Einhaltung des humanitdren der Vdlkerrechts und der Menschenrechte einsetzt (vgl' sinngemdss die Aussagen trdgt den Beschuldigten, pag. 136,2.42tf .). Das Schreiben an die russische Botschaft Titel (pag. a4' Amnesty lnternational wirft darin Russland die Verletzung des humanitdren s.6. 13 Regionalgericht Bern-Mittelland, ao. Gerichtsprdsident Imhof Sachverhalt und Beweiswiirdigung PEN 23 839 BegrUndung des Urteils vom 15. August 2024 sowie die volkerrechts (insb. wahllose Angriffe sowie den Einsatz von streumunition) vor' Missachtung von Menschenrechten (insb. Meinungs- und Versammlungsfreiheit) und Vor diesem Hintergrund erscheint offensichtlich, dass mit der PetitionsUbergabe den fur die breite Offentlichkeit gemachten Fotos nicht nur die Ubergabe der Petition Zivilpersonen im betreffend den v6lker- bzw. v6lkergewohnheitsrechtlichen Schutz von des Konflikts internationalen bewaffneten Konflikt, sondern gleichzeitig die Ablehnung und der Unmut darUber kundgetan wird. 1.3. Beweisfrage des bewussten Unterlassens bestiitigte An der staatsanwaltschafilichen Einvernahme vom 3. Juli 2023 (pag.60 ff.) die Beschuldigte, sich uber das Erfordernis einer Bewilligung erkundigtzu haben Die gewesen, lhr sei klar Aussage vom polizisten am Telefon sei nicht sehr aufschlussreich darauf gewesen, dass die Lage sehr unklar sei. Der Polizist habe ihr gesagt, dass es werden sollte' ankomme, mit wie vielen Leuten und wann und wo die Petition ubergeben ihm fur eine Und dass, wenn sie. gross ausrufen wUrde, sie sich sicher nochmal bei Bewilligung melden mUsse (pag 61 , Z.48ff .). An der Hauptverhandlung vom 1 5. August 2024 (pag. 125 ff .) bestdtigte die Beschuldigte nochmals, dass die Angaben sie sei wirklich sehr unklaf gewesen Seien, was die Auflagen gewesen wdren' FUr wurde, sie danach klar gewesen, dass, wenn sie breit, dffentlich zur Teilnahme aufrufen (pag 136,2.6 fl')' sich nochmals fur eine Bewilligung an die Polizei wenden mitsste Abschliessend unterstrich die Beschuldigte, dass sie sehr gut wisse, wie man eine sie breit dazu Kundgebung organisiere. Wenn sie eine Kundgebung organisiere, rufe auf. Und sie wisse auch, dass man fUr eine Kundgebung mit Appellwirkung im offenflichen Raum mit vielen Leuten eine Bewilligung benotige (pag. 139f., Z'47 lf')' Die Beschuldigte reichte in diesem Zusammenhang auch einen Verbindungsnachweis vom B. MAn2022eln 43). Hiernach wurde am 8. Mirz 2A22vonder N-umme.:J- Nummer 031 321 52 20 angerufen' Der Anruf dauerte 212 nden. mdss d em lnternetauftritt der Einwohnergemeinde Bern gehort die angerufene Nummer dem Veranstaltungsmanagement (vgl. https:l/www.bern.ch/politik- u nd-venrualtung/stadtverwaltung/sue/pol izeiinspektorat/orts-und- gewerbepolizei/veranstaltungsmanagement). zur Aus Sicht des Gerichts gilt als erstellt, dass sich die Beschuldigte im Vorgang versuchten Petitionstrbergabe beim Veranstaltungsmanagement der hat. Als langjdhrige Einwohnergemeinde Bern Uber eine allfdllige Bewilligung informiert wisse' wie Mitarbeiterin von Amnesty lnternational, welche gemdss eigenen Angaben eine Kundgebung organisiert werde, muss, ihr das heikle Thema und die Auskunfi Abgrenzungsschwierigkeiten bewusst gewesen sein. Die vage und unklare des Veranstaltungsmanagements unterstrich dies und hAtte sie nochmals darin bestdrken milssen. vor diesem Hintergrund musste sie es zumindest fur moglich sie gehalten haben, dass ihre Aktion einer Bewilligungspflicht unterstand- Trotzdem hat Dauer' Weg' es unterlassen, nach der Konkretisierung der Aktion (Teilnehmendenzahl, usw.) das Veranstaltungsmanagement nochmals zu kontaktieren. Am Rande: Bei dieser Ausgangslage konnte sie sich auch nicht auf den Vertrauensschutz einer behordlichen Auskunft berufen (vgl. Art. 5 Abs. 3 und I BV)' Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umstdnden Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behdrdlichen s. 7. '13 Regionalgericht Bern-Mittelland, ao. Gerichtsprdsident lmhof Rechtliche Wtirdigung PEN 23 839 BegrUndung des Urteils vom 15. August 2024 Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behdrden, von ihrem fruheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem spateren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behordlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den . Rechtsuchenden berUhrende Angelegenheit beziehen und von einer Behorde ausgehen, die fUr die betreffende fur Handlung zustdndig ist oder die der Rechtsuchende auszureichenden GrUnden typische zustandig hiilt. lndividuelle Auskunfte und Zusicherungen sind demnach Beispiele ffir Verwaltungsakte, die beim Burger Vertrauen wecken konnen' Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwurdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit die Auskunft der Auskurtft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf kann' Der DispOsitionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil r0ckgdngig machen dem Anspruch auf Vertrauensschutz entfdllt, wenn die gesetzliche Ordnung zwischen gedndert hat (BGE Zeitpunkt der Auskunfi und der Venarirklichung des Sachverhalts 143V341E.5.2.'1 mwH). Die Anfrage hinsichtlich eines BewiltigungsbedUrfnisses war an d?s Veranstaltungsmanagen-rent der Einwohnergemeinde Bern und damit an eine zustendige Behorde gerichtet. Es handelt sich um eine bestimmte Angelegenheit, ist, wie namenlich die Ubergabe der Petitio n am 24. MArz 2Q22, wobei bereits fraglich die Petition nur mii konkret die Anfrage ausgestaltet war. So sChien der Entschluss, einer kleinen Gruppe Ubergeben zu wollen, erst nach der Kontaktaufnahme und der unklaren Auskunft des Veranstaltungsmanagements gefiillt worden zu sein. Diese unklare Auskunft vermag jedenfalls keine zu schutzende Position der Beschuldigten zu verzichten konnen' begri.inden, woraufhin sie auf das Einholen einer Bewilligung hdtte 2. Beweisergebnis ist, mit Das Gericht erachtet den Sachverhalt wie er in der Anklageschrift umschrieben Ausnahme der mehreren Fahnen und T-shirls, als erstellt. IV. RECHTLICHE WURDIGUNG 1. Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement Mit Busse bis zum H6chstmass gemdss der kantonalen Gesetzgebung wird bestraft, wer als Organisierende oder Organisierender einer bewilligungspflichtigen Kundgebung keine Bewilligung einholt (Art. B Abs, 1 Bst' a Ziff' 1 aKgR)' I .1. Tdterqualifikation - Tdter gemdss Art. g Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 aKgR kann nur sein, wer organisierende oder ist' Organisierender (nachfolgend: organisierende Person) einer Kundgebung nicht. Bei Eine Legaldefinition, wer als organisierende Person i.S.d. aKgR gilt, existiert der Formulierung handett es sich um einen offenen Geset2esbegriff, der der Auslegung So stellt sich bedarf, um ausgehend vom Wortlaut den Wortsinn ermitteln zu k6nnen. dem Gericht die Frage, ob von einem weiten Verstdndnis der Tdtergruppe oder unter qualifizierten BerUcksichtigung des grundrechtssensiblen Bereichs von einem engen, Organisierendenbegriff im Strafrecht auszugehen ist' Regionalgericht Bern-Mittelland, ao. Gerichtsprasident lmhof s. B. 13 Rechtliche WUrdigung PEN 23 839 Begriindung des Udeils,vom 15. August 2024 Der Katalog der Auslegungsmethoden ist im Strafrecht grundsdtzlich derselbe wie in anderen Rechtsgebieten (PoPP/Benrevrtrn, in: NigglilWiprdchtiger [Hrsg'], Basler bildet Kommentar, Strafrecht l, 4. Aufl. 2019, N 40zu Art.1 StGB, m.w.H.). Gleichzeitig das Erfordernis des ausdrUcklichen Gesetzes (lex stricta) die sog. grammatikalische Auslegung: Der Duden umschreibt den Begritf (organisieren) mit etwas sorgfdltig und systematisch vorbereiten, aufbauen; fOr einen bestimmten Zweck einheilich gestalten (vgt. dazu auch das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland PEN 16 43 vom 4. Mai 2016). sysfematisc he Auslegungi Gemass Art. 4 aKgV hat die organisierende Person einer Kundgebung auf offentlichem Grund ein Gesuch beim Polizeiinspektorat einzureichen. Das Gesuch muss Angaben Uber Datum, Art, Thema, Organisation, Erreichbarkeit, Mutmassliche Teilnehmendenzahl, Besammlungs- und Kundgebungsort, (vgl. Umzugsroute, zeitlicher Ablauf, Organisationsdienst, lnfrastruktur usw. beinhalten Katalog in Art. S Abs. 1 aKgV). Die Bewilligungsbehorde eMartet somit umfassende lnformationen, die im Vorfeld von der fUr die Kundgebung verantwortlichen Person bereitgestellt werden mussen. lnsbesondere hier unterscheidet sich die gemeine Kundgebung von der Spontankundgebung (vgl Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland pEN 22 692 vom 8. Februar 2024).Ausserdem oblag der organisierenden person , wdhrend der DurchfUhrung einen angemessenen Organisationsdienst sicherzustellen (vgl. At't. 5 aKgR)' historische Auslegung.lm Vortrag vom 1. Septembet VOO4 betreffend die Totalrevision des aKgR g5 f1hrte der Gemeinderat aus (S. 3), dass fur eine moglichst reibungslose Kundgebung Bewilligungsbehdrde darauf angewiesen sei, zuverldssige die Ansprechpersonen zu haben. Diese mUssten erreichbar sein und von'sich aus den Kontakt mit der Bewilligungsbehdrde aufrechterhalten. Zentral fur den Ablauf einer bewilligten Kundgebung sei ebenfalls ein angemessener ordnqngsdienst der Organisierenden. So konne vermieden werden, dass die Stadtpolizei frUhzeitig einschreiten musse. Die organisierenden konnten namentlich mit .einem Ordnungsdienst dafgr sorgen, dass sich die Teilnehmenden kundgebungskonform verhalten w0rden. Diese Pflichten wirrden in der Bewilligung mittels Auflagen s. 9. '13 Regionalgericht Bern-Mittelland, ao. Gerichtsprdsident lmhof Rechtliche Wijrdigung PEN 23 839 Begrundung des Urteils vorh 15. August 2024 festgehalten. Wer diese Auflagen missachte, halte die Bewilligung nicht ein und habe die entsprechenden Sanktionen gemass Artikel 8 KgR A3 zu gewartigen Gemdss protokoll Nr. 26 der Stadtratssitzung vom 20, Oktober 2005 wurde der legislatorische Sinn und Zweck zur organisierenden Person in verschiedenen Voten aufgenommen. und Mit den pflichten der organisierenden Person solldie Kommunikation sichergestellt ein friedliches Nebeneinander ermdglicht werden (vgl. etwa s. 1393; Votum Coninx)' Die damalige Vorsteherin der Direktion fUr Sicherheit, Umwelt und Energie erkliirte, dass die pflichten der organisierenden Personen klar geregelt sind: Sie mussten mit den Behorden Kontakt aufnehmen, aufrechterhalten und einen Ordnungsdienst sicherstellen (S. 13g5). ln der Detailberatung beantragte Reto Nause, die Bewilligung ein klarer nur zu erteilen, <. Die Ratsmehrheit empfand den Zusalz letztendlich als uberflUssig und lehnte den Antrag ab, teleologische Auslegung: zum Zweck hat sich die Einwohnergemeinde Bern in der Ubeni,teisungsverfUgung vom 18. Juli 2022 gedussert und erkldrt, dass es um die zweckmdssige Nutzung der vorhandenen tiffentlichen Anlagen im lnteresse der Allgemeinheit und der Anwohnerinnen und Anwohner und die mit einer Kundgebung gehe (pag. 2). verursachte Beeintrdchtigung von Freiheitsrechten unbeteiligter Dritter Die Bestimmung einer konkreten, organisierenden Person bezweckt damit, die Kommunikation zwischen ihr, den kommunalen Behorden und der Kantonspolizei prdventiv Massnahmen sicherzustellen. Diese Kommunikation bietet die Grundlage, um und fur den RechtsgUterschutz der Kundgebungsteilnehmenden und Dritter zu ergreifen die verschiedenen Anspruchsgruppen auf den dffentlichen Raum zu koordinieren" von lllustrativ ist dabei an Gegenkundgebungen, den Offentlichen Verkehr, den Betrieb Geschdftslokalitdten usw. zu denken. Die Bestimmung zielt damit auf Aktionen von einer gewissen Tragweite ab, welche tatsdchlich f0r Einschnitte im Alltag taugen. vom Aus Sicht des Gerichts unterscheidet sich der Gesetzeswortlaut nicht massgelblich jene Personen allgemeinen Spracligebrauch. Als organisierende Personen sind somit gemeint, die vorgdngig und zielgerichtet mehrere aufeinander abgestimmte Handlungen vornehmen, damit eine Kundgebung stattfinden kann' Der und Verordnungsgeber setzt schliesslich zahlreiche Aniorderungen an die Organisation mithin an die organisierende Person voraus. Er verdeutlicht damit, dass nur als der organisierende Person gilt, wer zumindest initial Einfluss auf Ort, Zeit, Ablauf usw' Kundgebung hat und Einschitzungen uber die Teilnehmendenzahl abgeben kann. darauf hin, dass der Gleichzeitig deutet das Erfordernis eines Organisationsdienstes Gesetzgeber Kundgebungen einer gewissen Grosse vor Augen hatte. Letztendlich macht der Gesetzgeber die Bewilligungsvoraussetzungen jedoch nicht von dbr Grosse der Kundgebung abhdngig. Bei schlichter Gesetzeslekture und nach gewohnlichem Sprachgebrauch sind damit auch Kleinstkundgebungen eingeschlossen' Dieser Umstand spricht fUr einen weiten Wortsinn. Zweck der konkreten Bewilligungspflicht ist aber, prdventive Massnahmen fUr den welche Rechtsguterschutz ergreifen zu konnen. Um diese Prdventivmassnahrnen, regelmdssig mit erheblichem Aufwand seitens der Kantonspolizei und den (Mit)BenUtzern des $ffentlichen Grundes verbunden sind, wirksam planen und umsetzen zu k6nnen, sind vorgiingig detaillierte lnformationen von den organisierenden s.10.13 Regionalgericht Bern-Mittelland, ao. GerichtsprAsident lmhof Rechtliche WUrdigung PEN 23 839 BegrUndung des Urteils vom 15. August 2024 Personen einzureichen. Ausserdem Soll zu diesem Tweck auch Wehrend einer Kundgebung ein stetiger Kommunikationsaustausch stattfinden konnen. Diese Person ist Zweckrichtung ergibt sich bereits aus den Materialen. Eine organisierende gerade dort notwendig, wo eine Kundgebung von einer gewissen Tragweite, mit beschrdnkter Beherrschungsmoglichkeit und moglichen, unvorhersehbaren Entwicklungen epartet werden muss. ln derart gelagerten Fdllen ist es angezeigt, strafrechtlich zu ahnden, um dem Widerhandlungen der organisierenden Person auch Normgehorsam Nachdruck zu verschaffen. Umgekehrt erscheint eine sanktionierung von Pflichtverletzungen der organisierenden Person einer Kleinstkundgebung, bei welcher Tragweite, Beherrschungsmoglichkeit und Entwicklung unproblematisch spricht erscheinen, Uberschiessend und vom Zweck nicht abgedeckt. Dieser Umstand stark fUr ein enge Auslegung der Strafnorm. Angesichts dieser beiden denkbaren Ergebnisse ist der Begriff einer verfassungskonformen Auslegung zu unterziehen. vedassungs konforme Auslegung: Die in Nl.22 BV garantierte Versammlungsfreiheit verbietet staaliche Massnahmen, die die Einberufung, Organisation oder DurchfUhrung einer Versammlung sowie die Teilnahme oder Nichtteilnahme daran verhindern, sOfern als die Voraussetzungen nach Art. 36 BV nicht erfUllt sind. Die Versammlungsfreiheit vor Auffanggrundrecht geht anderen Kommunikationsgrundrechten wie etwa Art. 16 BV (vgl. BGE 1441281E. 5.3.1). Die Versammlungsfreiheit geht im Zusammenhang mit Demonstrationen Uber ein reines Abwehrrecht hinaus und weist ein gewisses Leistungselement auf, etwa fiffentlichen Grund nutzen zu k6nnen' Ferner sind die Behorden verpflichtet, durch geeignete Massnahmen wie Gewdhrung eines ausreichenden polizeischutzes dafUr zu sorgen, dass dffentliche Kundgebungen gestott oder tatsdchlich stattfinden konnen und nicht durch gegnerjsche Kreise verhindert werden (vgl. BGE 143 I 146 E.3.2). Demonstrationen konnen zu diesen Zwecken einer Bewilligungs- oder Meldepflicht unterstellt werden (vgl' ZutrlsrEG, in: Schlegel/Ammann [Hrsg.], Onlinekommentar.ch, N 57 zu Art. 22 BV, besucht am O2.A}.2OZ4). ln den grundrechtlichen Schutzbereich fallen aber nur (ursprUnglidh) friedliche Versammlungen, (vgl. BGE 143 I 146 E'3.2)' Verwaltungsrechtliche Sanktionen stellen nicht nur einen unmittelbaren Eingriff in die Versammlungs- und Meinungsfreiheit dar. Sie konnen darUber hinaus mittelbar eine 2020 Abschreckungswirkung haben (Zutrlstrc, Demonstration in der Stadt ZUrich, Diss. N S43 sowie N 127ff.). ln vergleichbarer Weise kann eine Strafverfolgung zu einer Versammlung geeignet sein, einen chitting effebt zu entfalten (ZUMSTEG, in: schlegel/Ammann [Hrsg.i, onlinekommentar.ch, N55 zu Art.22 BV, besucht am 02.09.2024, mit Hinweis auf EGMR Frumkingen Russland, Nr. 74568/12, 5.1.2016, N- 141; EGMR Nurettin Aldemir u.a. gegen die TUrkei, Nr' 32124102, 18'12'2A07, N' 34, m.w.H. auf die Rechtsprechung). Das gilt aus Sicht des Gerichts auch bei einem Schuldspruch ohne Strafe (Art. 52 StGB) inkl. Kostenfolgen. Die Versammlungsfreiheit hat sich entsprechend in der grundrechtskonformen Auslegung von Rechtsnormen von niederzuschlagen. Die Lehre nennt in diesem Kontext etwa die Strafbestimmungen Art.260 SIGB (Landfriedensbruch), Art. 181 StGB (Notigung) und Art.261bis stGB (Diskriminierung und Aufruf zu Hass); (vgl. ZuvsrEG, a'a O., N 68 zu Art' 22 BV m.w.H.), Diese muss a fortiori flrr die Auslegung des aKgR gelten, welches den sachlichen Schutzbereich der Versammlungsfreiheit noch stdrker tarrgiert. Es drdngt sich dabei auf, den strafrechtlichen Begriff der organisierenden Person restriktiv auszulegen. Andernfalls droht die Sanktionierung bzw. ein Schuldspruch Personen Regionalgericht Bern-Mittelland, ao. Gerichtsprdsident lmhof s. 1'1. 13 Mitteilung Begrundung des Urteils vom 15. August 2024 PEN 23 839 Uber das zuliissige Mass hinaus abzuschrecken. Gerade mit Blick auf den eigentlichen Zweck der Bestimmung brkennt das Gericht daher auf einen qualifizierten Organisierendenbegriff gemass Art. I Abs. 1 Bst. a aKgR und damit im Strafrecht. D avon bleibt der venrualtun gsrechtliche Beg riff unberuh rt. lm konkreten Fall ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mit funf Arbeitskolleginnen, beflaggt, einem Schild und einem Wdgelchen zur russischen Botschaft zog. Sie beabsichtigten dem Botschafter die Petition zu Uberreichen oder diese in einen Briefkasten einzuwerfen, Hierzu sollten einige Fotos und Videos erstellt werden. Die Beschuldigte hat am Morgen des 24. MArz 2022 Mitarbeitende von Amnesty lnternational am Standort Bern angeschrieben. Sie suchte weitere UnterstUtzung fUr die Ubergabe und die Medienarbeit. Der Aufruf war damit auf einen geschlossenen Adressatenkreis beschrdnkt. Offentlich hatte die Beschuldigte nicht aufgerufen. Auch hatte die Beschuldigte die Ubergabe nicht dffentlich angekUndigt oder . Es bestand damit kein Risiko, dass sich die Aktion unerwartet und unUbersichtlich entwickelt und personell oder 6rtlich eine Dimension annehmen wUrde, welche prdventive, polizeiliche Massnahmen edorderte.. Mit einer Gruppengrdsse von sechs personen war die Aktion gemeinvertrdglich und Hinweise fUr einen gesteigerter Gemeingebrauch der Quaftierstrasse sind nicht zu erkennen. Eine tatsdchliche Anspruchskonkurrenz und ein Konflikt mit anderen Anspruchsberechtigten auf den offentlichen Grund ist beidieser Gruppengrosse und -aktivitdt kaum denkbar. Mangels 6ffentlichen Aufrufs zur Ubergabe der Petition oder deren Ankundigung (promotion) erfullt die Beschuldigte den im Strafrecht qualifizieden organisierendenbegriff nach Art. I Abs. 1 Bst. a aKgR nicht. sie ist daher freizusprechen. 1 .2. T athandlu n g ( U nterlassen) Sachverhaltlich ist unbestritten und erstellt, dass die Beschuldigte beim Veranstaltungsmanagement kein Gesuch fUr die geplante Aktion eingereicht hat, obschon ihr dies grundsStzlich mOglich gewesen wdre, d.h. sie Uber die Tatmacht verfUgte. Die Frage, ob die Aktion, d.h. das Verschieben von sechs Personen auf einer Nebenstrasse in einem Botschaftsquartier mit Peace-Fahne, Plakat und Leuchtweste, das objektive Tatbestandsmerkmal der Kundgebung i.S.v. Ar1. 1 Abs. 3 aKgR erfUllt, kann nach dem Gesagten zur Tdterqualifikation offen bleiben. 2. Fazit Der objektive Tatbestand ist nicht erfUllt und die Beschuldigte ist freizusprechen V. MITTEILUNG Die urteilende Behorde orientiert die Gemeinde Uber den Ausgang des Strafverfahrens (Art. 60 Abs. 1 GG). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte bedienen die Gemeinde mit einer Ausfertigung des rechtskrdftigen Endentscheids (Art. 60 Abs' 3 des Einfghrungsgesetzes zur Tivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zu( JugendstrafprozeSsordnung [EG ZSJ; BSG 27 1.10' Das begrUndete Urteil wird der Einwohnergemeinde Bern nach Rechtskraft eroffnet. s. 12'13 Regionalgericht Bern-Mittelland, ao. GerichtsprAsident lmhof Kosten und Entschddigungen PEN 23 839 Begrijndung des Urteils vom 15. August 2024 VI. KOSTEN UND ENTSCHADIGUNGEN ,l Verfahrenskosten Bei der Auferlegung der Verfahrenskosten gilt grundsdtzlich das Verursacherprinzip (vgl. Art. 416 ff SIPO). Das Gericht bestimmt die GebUhren des Vor- und Hauptverfahrens im Rahmen von Ad. 16Abs. 1 undArt. 22Abs. 1 desVerfahrenskostendekrets (vgl. VKD; BSG 161.12). 150.00' Die Staatsanwaltschaft beantragte fUr das Vorverfahren eine GebUhr von CHF Diese steht mit dem Kostenrahmen, den Bemessungskriterien der VKD und den Empfehlungen des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwdltinnen und staatsanwdlte (VBRS-Richtlinien) im Einklang. Gemdss denselben Rechtsgrundlagen und Empfehlungen wird die Gebuhr fur das Hauptverfahren auf dem CHF 1'g00.00 festgesetzt. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Kosten Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Entschddigungen Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschddigung ihrer Aufwendungen fur die angemessene Ausubung ihrer Verfahrensrechte t. .l (Art. 429 Abs. 1 Bst, a SIPO)' Das Honorar bemisst sich im Kanton Bern nach den Kriterien von Art. 41 Abs. 3 des gebotenen kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) und namentlich nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung der sache und der schwierigkeit des Prozesses. Gemdss sich das Att. 17 Abs. 1 Bst. b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) bewegt bis Honorar in Strafrechtssachen vor dem Einzelgericht im Rahmen von CHF 500.00 cHF 25'000.00. Die Beschuldigte legte eine detaillierte Kostennote inkl. Leistungsnachweis ins Recht (pab. 100 ff.). Das Gericht orientiert sich fUr den Zeitaufwand daran. Die Schwierigkeit gewisse des prozesses beschrdnkte sich in erster Linie auf Rechtsfragen, die eine grosseren Komplexitdt aufweisen. Sachverhaltlich stellte das Verfahren hingegen keine schwierigkeiten dar, sodass die schwierigkeit des Prozesses insgesamt als es durchschnittlich zu werten ist. Bei der Bedeutung der Sache ist anzumerken, dass sich um eine Ubertretungsbusse ohne Eintrag im Strafregister handelt. Dieser Umstand spricht grundsdtzlich for eine geringe Bedeutung der sache. Dabei darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich das Verfahren nicht nur auf die Beschuldigte als privatperson auswirkte. Zusdtzlich ist eine gewisse Reflexwirkung auf ihre berufliche Tiitigkeit beiAmnesty lnternational und Amnesty lnternational selbst festzustellen' Das Verfahren beinhaltet Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung, weshalb die Bedeutung der Sache als leicht fberdurchschnittlich zu gewichten ist' Zusammenfassend erachtet das Gericht eine Entschddigung von insgesamt CHF 6'500.00 (inkl. MWST und Auslagen) als gerechtfertigt' Regiona{gericht Bern-Mittelland, ao. Gerichtsprdsident lmhof s. 13.13 Dispositiv des Urteils vom 15. August 2024 PEN 23 839 BegrUpdung'des Urteils vom 15. August 2024 VII. DISPOSITIV DES URTEILS VOM 15. AUGUST 2024 freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern, angeblich begangen am 24' Mdrz2022 in Bern, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 2'070.00 an den Kanton Bern, GebUhren im Vorverfahren CHF 250.00 Auslagen im Vorverfahren CHF 20.00 GebUhren im Hauptverfahren, CHF 'l'800.00 um Wird keine schriftliche Begrundung verlangt, reduzieren sich die GebUhren im Hauptverfahren cHF 600.00. unter Ausrichtung einer Entschddigung an CHF 6'500.00 (inkl. MWSt und Auslagen) fUr die angemessene Ausilbung ihrer Verfahrensrechte il. Weiter wird verffigt: 1. Schriftlich zu erciffnen: d. Rechtsanwalt Nellen (gegen Empfangsbestittgung ausgehdndigt) Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, v.d. Staatsanwdltin Leuthold (gegen Empfangsbestdtigqrng, im Haus) 2. Schriftlich mitzuteilen (nach Rechtskraft): - Einwohnergemeinde Bern (Art. 60 Abs. 3 EG ZSJ, Art. 60 Abs. 1 GG) Regionalgericht Bern-Mittelland Strafabteilung Gerichtsprdsident: W Der GerichtsschreiFer i.v.: Bdrtsch