Hat sich die verurteilte Person bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, wtrd auf die Einforderung der Geldstrafe verzichtet (Art. 45 StGB). Begeht die verurteilte Person während der Probezelt ein Verbrechen oder Vergehen, kann das Gericht die aufgeschobene Bazshlung der Geldstrafe widerrufen und diese einfordern lassen (Art. 46 StGB).