Erllluterungen Geldstrafe mit bedingtem Vollzug Die Staatsanwaltschaft schiebt die Bezahlung alnar Geldstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Verurtellten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt die Staatsanwaltschaft die Bezahlung der Geldstrafe auf, bestimmt sie der verurtellten Person eine Probezelt von zwei bis filnf Jahren. F0r die Dauer der Probezeit kann des Gericht BewAhrungshllfe anordnen und Weisungen ertellen (Art. 44 Abs. 1 und 2 StGB). Hat sich die verurteilte Person bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, wtrd auf die Einforderung der Geldstrafe verzichtet (Art. 45 StGB).