Blelbt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt Ihre Einsprache als zurtlckgezogen. Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie (a) am Strafbefehl festhAlt, (b} das Verfahren einstellt, (c) einen neuen Strafbefehl erlässt oder (d) Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 StPO). Im Fall (a} oder (d} werden die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens dem zustAndlgen Gericht Oberwiesen (Art. 356 StPO). Ohne g0IUge Einsprache wtrd der Strafbefehl zum rechtskrAfllgen Urtell.