Rechtsmlttelbelehrung Gegen diesen strafbefehl kann Innert einer Fr1st von zehn Tagen ab daasen Erhalt Einsprache erhoben werden {Art. 354 Abs. 1 Bat. a Strafprozessordnung; StPO). Die schriftllche Einsprache muss datiert und von der beschuldigten Person oder von einer hierzu bevollmächtigten AnwAltln oder einem hierzu bevollmAchtlgten Anwalt unterschrieben und spätestens am letzten Tag der zehntAglgen Frist bei der aufgefOhrten Staatsanwaltschaft eingereicht oder der schweizerischen Post oder einer schweizerischen dlplomaHschen oder konsular'1Schen Vertretung Im Ausland oder, Im Falle von Inhaftierten Personen, der Anstaltsleltung !lbergeben werden (Art. 89 ff.