, 47 StGB; Art. 352 ff., 422 ff. und 426 Abs. 1 StPO Art. 5/1e+6, 28c, 28e, 33/1a WG; Art. 9b, 13h WV wird erkannt: 1. wird wegen Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig erklärt. 2. ••••••■ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. wird zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 200.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.