{"Signatur": "BE_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2021-11-16", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/BE_UPL_001_O-21-10476_2021-11-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=104", "Checksum": "927938d9398b974e8c4f774240279794"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["O 21 10476"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Oberland 16.11.2021 O 21 10476"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Oberland 16.11.2021 O 21 10476"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Oberland 16.11.2021 O 21 10476"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Oberland"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbefehl; Erwerb einer verbotenen Waffe, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuscht (schiessender Kugelschreiber) an einer Onlineauktion ohne kantonale Ausnahmebewilligung. "}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:12", "Checksum": "f0aa8de71d38094b31acb88ffc89505c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Oberland 16.11.2021 O 21 10476\nRegeste:\nStrafbefehl; Erwerb einer verbotenen Waffe, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuscht (schiessender Kugelschreiber) an einer Onlineauktion ohne kantonale Ausnahmebewilligung. \n\n8taab■nwalt■cli■ft 0 21 10476\ndes Kantons B•m\n\nRegion Oberland\n\nScheibenstrasse 11 PP 3600Thun POST CH AG\n3600Thun\nTelefon 031 635 55 00\nTelefax 031634 50 B9 R liw....,,d_lllrllalt\n\nHerr\n\nStrafbefehl Thun, 16.11.2021/-\nIn der Strafsache gegen\n\nBeschuldlgte Person\n\nwegen Vergehen gegen das Waffengesetz\nbegangen am 16.04.2021\nOrt in\nSachverhalt - erwarb über das Internet an einer Onllneauktion eine verbotene\nWaffe, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuscht (schiessender Kugelschrelber) ohne kantonale Ausnahmebewilligung. Anschliessend~\ner des Auktionshaus die verbotene Waffe an den Waffenhändler, _ _\nder--GmbH, zu senden ohne dessen Absprache.\nIn Anwendung von Art. 34 f., 42 ff., 47 StGB; Art. 352 ff., 422 ff. und 426 Abs. 1 StPO\nArt. 5/1e+6, 28c, 28e, 33/1a WG; Art. 9b, 13h WV\n\nwird erkannt:\n\n1. wird wegen Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig erklärt.\n\n2. ••••••■ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je CHF 100.00,\nausmachend CHF 800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.\n\n3. wird zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 200.00 bestraft, bei\nschuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.\n\n4. Oie Kosten des Verfahrens werden auferlegt.\n\n5. Demgemäss hat zu bezahlen:\nCHF 200.00 Verbindungsbusse\nCHF 500.00 Gebühren\nCHF 700.00 Total\n\nRecht■mlttalbelehrung, Erläuterungen und Erkllrungan zur Rechnung und Gemeinnützige Arbeit alehe Seite 3.\nDer Elnzahlungascheln folgt mit separater Post In ca. 5 • B Wochen.\nSelte2 · 3\n\n6. Zu eröffnen:\n\n7. Mltzuteilen (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der beschuldigten Person):\nBundesamt für Polizei, Gulsanplatz 1A, 3003 Bern\n\nältin\nSelte3 • 3\n\nRechtsmlttelbelehrung\nGegen diesen strafbefehl kann Innert einer Fr1st von zehn Tagen ab daasen Erhalt Einsprache erhoben werden {Art. 354\nAbs. 1 Bat. a Strafprozessordnung; StPO).\nDie schriftllche Einsprache muss datiert und von der beschuldigten Person oder von einer hierzu bevollmächtigten AnwAltln\noder einem hierzu bevollmAchtlgten Anwalt unterschrieben und spätestens am letzten Tag der zehntAglgen Frist bei der\naufgefOhrten Staatsanwaltschaft eingereicht oder der schweizerischen Post oder einer schweizerischen dlplomaHschen oder\nkonsular'1Schen Vertretung Im Ausland oder, Im Falle von Inhaftierten Personen, der Anstaltsleltung !lbergeben werden (Art.\n89 ff. StPO). Die Beweislast hlerfQr trlfft_dAn Absender. Die Einsprache kann schriftlich begrtlndet werden. Hinweis: Eingaben per Telefax und E-Mall sind nicht rechtsgültig und haben keine frlstwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der lnternetselte der Berner Justiz (http://www.Justlce.be.ch/elektronlsche-elngaben). Bel Eingaben Ist Jewells die Dosslemummer (0 21 10476)\nar:izugeben. ·\nElnapracharecht dar weiteren Bet1\"9ffenen\nWeitere Betroffene können gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft Innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben.\nDie Einsprache Ist zu begründen (Art. 354 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 StPO).\nElnsprachavarfahran\nWird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache\nerforderlich sind. Blelbt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt\nIhre Einsprache als zurtlckgezogen. Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie (a) am Strafbefehl festhAlt, (b} das Verfahren einstellt, (c) einen neuen Strafbefehl erlässt oder (d) Anklage beim erstinstanzlichen Gericht\nerhebt (Art. 355 StPO). Im Fall (a} oder (d} werden die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens dem zustAndlgen Gericht\nOberwiesen (Art. 356 StPO).\nOhne g0IUge Einsprache wtrd der Strafbefehl zum rechtskrAfllgen Urtell.\n\n"}