8taab■nwalt■cli■ft 0 21 10476 des Kantons B•m Region Oberland Scheibenstrasse 11 PP 3600Thun POST CH AG 3600Thun Telefon 031 635 55 00 Telefax 031634 50 B9 R liw....,,d_lllrllalt Herr Strafbefehl Thun, 16.11.2021/- In der Strafsache gegen Beschuldlgte Person wegen Vergehen gegen das Waffengesetz begangen am 16.04.2021 Ort in Sachverhalt - erwarb über das Internet an einer Onllneauktion eine verbotene Waffe, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuscht (schiessender Kugel- schrelber) ohne kantonale Ausnahmebewilligung. Anschliessend~ er des Auktionshaus die verbotene Waffe an den Waffenhändler, _ _ der--GmbH, zu senden ohne dessen Absprache. In Anwendung von Art. 34 f., 42 ff., 47 StGB; Art. 352 ff., 422 ff. und 426 Abs. 1 StPO Art. 5/1e+6, 28c, 28e, 33/1a WG; Art. 9b, 13h WV wird erkannt: 1. wird wegen Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig erklärt. 2. ••••••■ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren. 3. wird zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 200.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Oie Kosten des Verfahrens werden auferlegt. 5. Demgemäss hat zu bezahlen: CHF 200.00 Verbindungsbusse CHF 500.00 Gebühren CHF 700.00 Total Recht■mlttalbelehrung, Erläuterungen und Erkllrungan zur Rechnung und Gemeinnützige Arbeit alehe Seite 3. Der Elnzahlungascheln folgt mit separater Post In ca. 5 • B Wochen. Selte2 · 3 6. Zu eröffnen: 7. Mltzuteilen (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der beschuldigten Person): Bundesamt für Polizei, Gulsanplatz 1A, 3003 Bern ältin Selte3 • 3 Rechtsmlttelbelehrung Gegen diesen strafbefehl kann Innert einer Fr1st von zehn Tagen ab daasen Erhalt Einsprache erhoben werden {Art. 354 Abs. 1 Bat. a Strafprozessordnung; StPO). Die schriftllche Einsprache muss datiert und von der beschuldigten Person oder von einer hierzu bevollmächtigten AnwAltln oder einem hierzu bevollmAchtlgten Anwalt unterschrieben und spätestens am letzten Tag der zehntAglgen Frist bei der aufgefOhrten Staatsanwaltschaft eingereicht oder der schweizerischen Post oder einer schweizerischen dlplomaHschen oder konsular'1Schen Vertretung Im Ausland oder, Im Falle von Inhaftierten Personen, der Anstaltsleltung !lbergeben werden (Art. 89 ff. StPO). Die Beweislast hlerfQr trlfft_dAn Absender. Die Einsprache kann schriftlich begrtlndet werden. Hinweis: Einga- ben per Telefax und E-Mall sind nicht rechtsgültig und haben keine frlstwahrende Wirkung. Unter bestimmten Vo- raussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der lnternetselte der Ber- ner Justiz (http://www.Justlce.be.ch/elektronlsche-elngaben). Bel Eingaben Ist Jewells die Dosslemummer (0 21 10476) ar:izugeben. · Elnapracharecht dar weiteren Bet1"9ffenen Weitere Betroffene können gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft Innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache Ist zu begründen (Art. 354 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 StPO). Elnsprachavarfahran Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Blelbt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt Ihre Einsprache als zurtlckgezogen. Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie (a) am Strafbe- fehl festhAlt, (b} das Verfahren einstellt, (c) einen neuen Strafbefehl erlässt oder (d) Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 StPO). Im Fall (a} oder (d} werden die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens dem zustAndlgen Gericht Oberwiesen (Art. 356 StPO). Ohne g0IUge Einsprache wtrd der Strafbefehl zum rechtskrAfllgen Urtell. Erllluterungen Geldstrafe mit bedingtem Vollzug Die Staatsanwaltschaft schiebt die Bezahlung alnar Geldstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Verurtellten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt die Staatsanwaltschaft die Bezahlung der Geldstrafe auf, bestimmt sie der verurtellten Person eine Probezelt von zwei bis filnf Jahren. F0r die Dauer der Probezeit kann des Gericht BewAhrungshllfe anordnen und Weisungen ertellen (Art. 44 Abs. 1 und 2 StGB). Hat sich die verurteilte Person bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, wtrd auf die Einforderung der Geldstrafe verzichtet (Art. 45 StGB). Begeht die verurteilte Person während der Probezelt ein Verbrechen oder Vergehen, kann das Gericht die aufge- schobene Bazshlung der Geldstrafe widerrufen und diese einfordern lassen (Art. 46 StGB). Busse Die Vollzugsbehörde, d.h. die die Justlzleltung des Kantons Bern, Stabsstelle far Ressourcen, Busseninkasso, Nordring 8, 3013 Bern, bestimmt der verurteilten Person eine Zahlungsfrist von 1 - 6 Monaten. Sie kann auf Gesuch Ratenzahlung anordnen. Die Telefonnummer dazu entnehmen Sie bitte der Ihnen separat zugestellten Rechnung. Soweit die verurteilte Person die Busse nicht bezahlt und sie auf dem Betralbungsweg unelnbringllch 1st, tritt an Ihre stelle die Im Strafbefehl festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfAllt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird. Rechnung Die verurteilte Person wird In ca. 5 • 8 Wochen eine Rechnung mit Einzahlungsschein erhalten. Bereits gelelstete Teilzah- lungen werden bei der Rechnungsstellung berDckslchtlgt. Es wtrd darum ersucht, vor Erhalt der Rechnung keine Zahlungen vorzunehmen. !Gemeinnützige Arbeit (Achtung; unbedingt Frletan beachten'j Freiheitsstrafen blli zu sechs Monaten, Geldstrafen und Bussen können auf Gesuch hin In der Form van gemelnnotzlgar Arbeit vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten Ist, dass die verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 79a StGB). Freiheitsstrafen: Das Gesuch Ist erst nach Erhalt des Aufgebots zum Strafanb1tt für die gesprochene Strafe zu stellen. Bussen und Geldstrafen: Das Gesuch Ist Innerhalb von 3 Monaten ab Rechnungsstellung zum vorliegenden Strafbefehl zu stellen. Die Gesuche sind an die zuständige Vollzugsbehörde (Bewährungs- und Vollzugscllenste BVD, Regl- onalstelle Oberland, Allmendstrasse 34, 3602 Thun, Telefon 031 635 63 04) zu richten. strafraglstar Dieses Urtell wtrd Im Strafregister eingetragen. Der Eintrag wtrd grundsatzllch nach zehn Jahren ab Rechtskraft des Urterls von Amtes wegen aus dem Strafregister entfernt. Im Strafregisterauszug ffir Privatpersonen erscheint ein eingetragenes Urteil mit unbedingter Strafe nach sechseinhalb Jahren, ein Urtell mit bedingter strafe, sofern sich der Verurtellte bewAhrt hat, nach Ablauf der Probezeit nicht mehr {Art. 369, 371 StGB). Erkllrung 0 2110476 Ich erhebe Einsprache. Ort, Datum (Bel Einsprache bitten wir Sie, das ganze Formular an die aufgeführte Staatsanwaltschaft zur!lckzusenden und gegebenen- falls filr sich eine Fotokopie zu erstellen.)